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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 5 · Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere · § 28<br />

§ 28<br />

Tiergehege<br />

(zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)<br />

(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG<br />

bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der<br />

Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde<br />

im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde.<br />

Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche<br />

Zulassung als gestellt. § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig<br />

ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers<br />

des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die<br />

Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen<br />

sichergestellt ist.<br />

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG<br />

gelten nicht <strong>für</strong> Gehege,<br />

1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,<br />

2. die nur <strong>für</strong> kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht<br />

mehr als 50 m² beanspruchen oder<br />

3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen<br />

Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.<br />

151<br />

§ 28

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