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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 5 · Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere · § 29<br />

[Anm. d. Red.: Keine Regelung im LNatSchG<br />

zu nebenstehender Regelung des BNatSchG.]<br />

§ 29<br />

Haltung gefährlicher Tiere<br />

Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich<br />

werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten,<br />

Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige<br />

Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.<br />

191<br />

§ 29

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