03.11.2012 Aufrufe

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

LNatSchG · Kapitel 8 · Eigentumsbindung, Ausnahmen, ... · § 48<br />

Kapitel 8<br />

Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung<br />

§ 48<br />

Duldungspflicht<br />

(zu § 65 BNatSchG)<br />

(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG<br />

a) besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus <strong>für</strong> die Eigentümerinnen<br />

und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />

eine Duldungspflicht auch <strong>für</strong> das Betreten von Grundstücken<br />

im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1<br />

BNatSchG,<br />

b) kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen<br />

des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten<br />

der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende<br />

Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung<br />

des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme<br />

des Grundstücks <strong>für</strong> die Durchführung der Maßnahmen<br />

des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung<br />

berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche <strong>für</strong> die festgesetzten<br />

Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder<br />

dem Rechtsnachfolger wirksam.<br />

(2) Abweichend von § 65 Abs. 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde<br />

den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene<br />

Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon<br />

keinen Gebrauch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem<br />

und wann die Maßnahme durchgeführt wird.<br />

241<br />

§ 48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!