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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 3 · Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft · § 9<br />

(3) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist zusätzlich vorrangig<br />

zu prüfen, ob Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch durch die Aufwertung<br />

nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden können.<br />

Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf<br />

höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige <strong>für</strong> den Eingriff<br />

sein.<br />

[Anm. d. Red.: § 9 Abs. 2 LNatSchG s. unten zu § 15 Abs. 5 BNatSchG]<br />

(2) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht<br />

zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des <strong>Naturschutzrecht</strong>s<br />

entgegenstehen.<br />

(4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den<br />

Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die<br />

zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17<br />

Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 an die <strong>für</strong> die Genehmigung<br />

zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden<br />

zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde<br />

zu leisten. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten.<br />

(5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung<br />

zweckgebunden <strong>für</strong> Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

<strong>für</strong> die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine<br />

rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten<br />

Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden<br />

63<br />

§ 9

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