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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 7 · Mitwirkung, landesrechtl. Organisationen · §§ 44-45<br />

sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes<br />

anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen<br />

zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden.<br />

Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde<br />

und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern.<br />

(2) Die Kreisbeauftragten <strong>für</strong> Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich<br />

tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung,<br />

die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der<br />

Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die<br />

Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde,<br />

die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt,<br />

durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und<br />

der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.<br />

§ 45<br />

Naturschutzdienst<br />

(1) Die Naturschutzbehörden können <strong>für</strong> ein bestimmtes Gebiet sachkundige<br />

Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen<br />

Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung<br />

in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße<br />

bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen<br />

der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten<br />

der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der<br />

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind <strong>für</strong> ihren<br />

Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und<br />

Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten<br />

als sachkundig.<br />

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder<br />

des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk<br />

1. Grundstücke zu betreten,<br />

2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes<br />

gilt entsprechend,<br />

3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend<br />

das Betreten des Ortes zu verbieten und<br />

233<br />

§ 45

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