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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 8 · Eigentumsbindung, Ausnahmen, ... · §§ 54-56<br />

dest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden.<br />

Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine<br />

entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder<br />

Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />

oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung,<br />

<strong>für</strong> die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück<br />

nicht mehr ausgeübt werden kann.<br />

(4) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2<br />

Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin<br />

oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin<br />

oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des<br />

Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren<br />

findet das <strong>für</strong> die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht<br />

des Landes Anwendung.<br />

(5) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG<br />

und die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse<br />

der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten<br />

angemessen in Geld zu entschädigen sind.<br />

§ 55<br />

Härteausgleich<br />

(Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG)<br />

Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten<br />

ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der <strong>für</strong> sie in ihren persönlichen<br />

Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich,<br />

eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in<br />

Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag<br />

ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung<br />

oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54<br />

Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<br />

§ 56<br />

Finanzielle Förderung<br />

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung<br />

einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung<br />

in Natur und Landschaft.<br />

251<br />

§ 55

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