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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · §§ 25-26<br />

(5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-<br />

Gebiete in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> haben kann, ersucht die Behörde, die <strong>für</strong><br />

ein gleichartiges Verfahren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> zuständig wäre, die zuständige<br />

Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen<br />

über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.<br />

(6) Wenn ein Vorhaben in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> erhebliche Auswirkungen auf<br />

Natura 2000-Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig<br />

die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde<br />

anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 26<br />

Gentechnisch veränderte Organismen<br />

(zu § 35 BNatSchG)<br />

§ 35 BNatSchG ist mit der zusätzlichen Maßgabe anwendbar, dass derjenige,<br />

der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG beabsichtigt, dies der zuständigen<br />

Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt<br />

den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme<br />

darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die<br />

zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Abs. 2 <strong>für</strong><br />

unzulässig erklärt hat.<br />

125<br />

§ 26

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