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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · §§ 14-15<br />

(2) § 25 Abs. 3 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend<br />

dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen<br />

zu unterteilen.<br />

(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste<br />

Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung<br />

der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23<br />

Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.<br />

§ 15<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

(zu § 26 BNatSchG)<br />

Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1<br />

BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den<br />

Fällen des § 12 Abs. 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.<br />

95<br />

§ 15

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