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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 63<br />

218<br />

BNatSchG · Kapitel 8 · Mitwirkung · § 63<br />

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich<br />

berührt wird.<br />

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften<br />

des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche<br />

oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.<br />

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu<br />

erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.<br />

[Anm. d. Red.: Auszug aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585):<br />

㤠3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz<br />

Anerkennung von Vereinigungen“<br />

(1) 1 Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die<br />

Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt.<br />

²Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung<br />

1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend<br />

die Ziele des Umweltschutzes fördert,<br />

2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in<br />

diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,<br />

3. die Gewähr <strong>für</strong> eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei<br />

sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis<br />

sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,<br />

4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt<br />

und<br />

5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der<br />

Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt<br />

volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung<br />

erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens<br />

drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der

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