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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 2 · Landschaftsplanung · § 7<br />

(3) Landschaftspläne werden nach Abwägung von den aufstellenden Gemeinden<br />

beschlossen. Die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden<br />

abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung<br />

der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes<br />

vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),<br />

anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen<br />

Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne sind bekannt<br />

zu machen.<br />

57<br />

§ 7

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