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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 10 · Übergangsvorschriften · §§ 60-61<br />

5. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des<br />

Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus<br />

stattfinden.<br />

6. Das Betreten ist nur auf da<strong>für</strong> ausgewiesenen Wegen und Flächen<br />

zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.<br />

§ 61<br />

Bestehende Landschaftsschutzverordnungen<br />

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes<br />

vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215)<br />

durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich,<br />

unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu<br />

einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:<br />

1. Die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen und Hochspannungsleitungen<br />

ist unzulässig.<br />

2. Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem<br />

Belag dürfen nicht angelegt werden.<br />

Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen<br />

in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig.<br />

(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden <strong>für</strong><br />

1. wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie<br />

<strong>für</strong> Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches,<br />

2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen<br />

Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen<br />

Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher<br />

Flächen und <strong>für</strong> die Versorgung von Weidevieh,<br />

3. die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen<br />

aller Art,<br />

4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen,<br />

die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf<br />

271<br />

§ 61

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