03.11.2012 Aufrufe

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 65<br />

BNatSchG · Kapitel 9 · Eigentumsbindung, Befreiungen · § 65<br />

Kapitel 9<br />

Eigentumsbindung, Befreiungen<br />

§ 65<br />

Duldungspflicht<br />

(1) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken<br />

haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf<br />

Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf<br />

Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder <strong>Naturschutzrecht</strong><br />

der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des<br />

Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2 Weiter gehende<br />

Regelungen der Länder bleiben unberührt.<br />

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter<br />

Weise zu benachrichtigen.<br />

240

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!