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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 7 · Mitwirkung, landesrechtl. Organisationen · § 41<br />

§ 41<br />

Landesnaturschutzverband <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von<br />

1. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong> anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie<br />

2. Vereinigungen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig<br />

und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern,<br />

kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> anerkannt werden.<br />

(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss<br />

1. sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, <strong>für</strong> die Verwirklichung<br />

der Ziele des Naturschutzes im Lande <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> einzutreten<br />

und die Arbeit von Naturschutzvereinigungen zu koordinieren,<br />

2. nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit<br />

die Gewähr <strong>für</strong> eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet<br />

und<br />

3. aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.<br />

225<br />

§ 41

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