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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 72<br />

BNatSchG · Kapitel 10 · Bußgeld- und Strafvorschriften · §§ 71-73<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1<br />

oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,<br />

die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art<br />

bezieht.<br />

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig<br />

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass<br />

sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten<br />

Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder<br />

Geldstrafe.<br />

§ 72<br />

Einziehung<br />

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach<br />

§ 71 begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit<br />

bezieht, und<br />

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind,<br />

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und<br />

§ 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.<br />

§ 73<br />

Befugnisse der Zollbehörden<br />

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können<br />

im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten<br />

nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter<br />

oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen<br />

lassen. § 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt<br />

entsprechend.<br />

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