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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 68<br />

BNatSchG · Kapitel 9 · Eigentumsbindung, Befreiungen · § 68<br />

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus<br />

Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach<br />

Landesrecht.<br />

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten,<br />

denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften,<br />

die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten,<br />

oder <strong>Naturschutzrecht</strong> der Länder insbesondere die land-, forst- und<br />

fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert<br />

wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten<br />

ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen<br />

Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.<br />

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