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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 2 · Landschaftsplanung · § 6<br />

§ 6<br />

Landschaftsprogramm<br />

(zu § 10 BNatSchG)<br />

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist ein Landschaftsprogramm<br />

aufzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gilt nicht.<br />

(2) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms haben den Anforderungen<br />

des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen.<br />

§ 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.<br />

(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter<br />

Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach<br />

Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne<br />

aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den<br />

Darstellungen im Landschaftsprogramm ab, sind die Gründe darzulegen.<br />

53<br />

§ 6

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