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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 9 · Bußgeldvorschriften · § 57<br />

3. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach<br />

Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner<br />

geschützten Umgebung führen oder führen können,<br />

4. entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil<br />

beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer<br />

Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1<br />

oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen<br />

können,<br />

5. entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in<br />

§ 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen<br />

können,<br />

6. entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in<br />

den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,<br />

7. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde<br />

Bodenschätze abbaut oder Abgrabungen oder Aufschüttungen<br />

vornimmt,<br />

8. entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten<br />

Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung<br />

von Dauergrünland verstärkt,<br />

9. entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert,<br />

betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,<br />

10. entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen<br />

lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen<br />

Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,<br />

11. in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten<br />

Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten<br />

Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,<br />

12. entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft,<br />

die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,<br />

13. entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,<br />

255<br />

§ 57

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