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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften · § 2<br />

§ 2<br />

Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen,<br />

Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner<br />

(zu § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 39 Abs. 4 BNatSchG)<br />

(1) Die <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden<br />

(Naturschutzbehörden) sind<br />

1. das <strong>für</strong> Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,<br />

2. das Landesamt <strong>für</strong> Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als<br />

obere Naturschutzbehörde,<br />

3. die <strong>für</strong> den Nationalpark „<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>isches Wattenmeer“<br />

zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,<br />

4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister<br />

der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.<br />

Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund<br />

dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.<br />

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung<br />

nach Weisung wahr.<br />

23<br />

§ 2

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