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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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§ 56<br />

BNatSchG · Kapitel 6 · Meeresnaturschutz · §§ 56-57<br />

Kapitel 6<br />

Meeresnaturschutz<br />

§ 56<br />

Geltungs- und Anwendungsbereich<br />

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer<br />

sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens<br />

der Vereinten Nationen vom 10. Dezember<br />

1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der nachfolgenden<br />

Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen<br />

Wirtschaftszone und des Festlandsockels.<br />

(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt<br />

worden sind, findet § 15 keine Anwendung.<br />

§ 57<br />

Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels;<br />

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt<br />

durch das Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz unter Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />

mit Zustimmung des Bundesministeriums <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien<br />

und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern<br />

her.<br />

(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und<br />

Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung<br />

der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />

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