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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 2 · Landschaftsplanung · § 5<br />

(2) Unbeschadet § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde<br />

ermächtigt, durch Verordnung <strong>für</strong> das Landschaftsprogramm<br />

und die Landschaftspläne das Nähere über die formalen und inhaltlichen<br />

Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß<br />

§ 9 Abs. 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung,<br />

die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung<br />

zu regeln.<br />

51<br />

§ 5

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