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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · §§ 17-18<br />

§ 17<br />

Naturdenkmäler<br />

(zu § 28 BNatSchG)<br />

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen<br />

der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG<br />

zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG<br />

kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch<br />

seine Umgebung mit einbezogen werden.<br />

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der<br />

Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene<br />

Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der<br />

erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.<br />

(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch<br />

die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich<br />

des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.<br />

§ 18<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

(zu § 29 BNatSchG)<br />

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung<br />

Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1<br />

BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.<br />

Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG richtet sich der Schutz<br />

von Alleen ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.<br />

99<br />

§ 17

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