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Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein - Landwirtschaftskammer ...

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LNatSchG · Kapitel 4 · Schutz bestimmter Teile von Natur ... · §§ 12-13<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend<br />

<strong>für</strong> Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach<br />

§ 18 Abs. 3 geschützt werden sollen.<br />

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1<br />

und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch.<br />

(6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß<br />

den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig<br />

sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen.<br />

Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde<br />

durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt <strong>für</strong><br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung<br />

dürfen nur <strong>für</strong> die nach diesem Abschnitt geschützten Teile<br />

von Natur und Landschaft verwendet werden.<br />

§ 13<br />

Naturschutzgebiete<br />

(zu § 23 BNatSchG)<br />

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1<br />

BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.<br />

89<br />

§ 13

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