Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit<br />
von mehr als 6 Wochen<br />
zusammenhängend oder über <strong>ein</strong> Jahr verteilt<br />
Ziele<br />
Die gesundheitlichen Probleme aller Beschäftigten können<br />
frühzeitig erkannt werden. Der Betrieb stellt laufend,<br />
jedoch mindestens <strong>ein</strong>mal im Quartal <strong>ein</strong>e gesamtbetriebliche<br />
Arbeitsunfähigkeitsstatistik zur Verfügung.<br />
Was ist zu tun<br />
y Frühzeitige Erfassung der Gefährdungen durch <strong>ein</strong>e<br />
kontinuierliche Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung<br />
y Regelmäßige Auswertung der Krankenstände<br />
y Das Erfassen der Beschäftigten, die im Zeitraum von<br />
zwölf Monaten mehr als 30 Arbeitstage oder 42<br />
Kalendertage zusammenhängend oder über das Jahr<br />
(Definition: 12 Monate) verteilt krank gewesen sind<br />
y Auf eigenen Wunsch kann das BEM durch den Beschäftigten<br />
auch bereits vor der 6 Wochen-Frist beantragt<br />
werden<br />
y Feststellung, ob <strong>ein</strong>e Schwerbehinderung bei dem/der<br />
Betroffenen vorliegt<br />
y Der Betrieb (z.B. die Personalabteilung) stellt dem BEM-<br />
Team mindestens <strong>ein</strong>mal im Quartal <strong>ein</strong>e gesamtbetriebliche<br />
Arbeitsunfähigkeitsstatistik zur Verfügung<br />
y Weitergabe der notwendigen Informationen an die<br />
Person (bzw. an das BEM-Team), die Kontakt mit dem/<br />
der betroffenen Beschäftigten aufnehmen soll<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 84 Abs. 2 SGB IX:<br />
(...)<br />
(2) Sind Beschäftigte innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres länger als<br />
sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt<br />
arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen<br />
Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei<br />
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der<br />
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung<br />
und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten,<br />
wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden<br />
werden und mit welchen Leistungen oder<br />
Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der<br />
Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches<br />
<strong>Eingliederungsmanagement</strong>). Soweit erforderlich,<br />
4wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.<br />
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter<br />
ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong>s<br />
sowie auf Art und Umfang der<br />
hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.<br />
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende<br />
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber<br />
die örtlichen gem<strong>ein</strong>samen Servicestellen oder<br />
bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt<br />
hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die<br />
erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt<br />
und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz<br />
2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung<br />
im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen<br />
außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können<br />
die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der<br />
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden<br />
Verpflichtungen erfüllt.<br />
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter<br />
können Arbeitgeber, die <strong>ein</strong> betriebliches<br />
<strong>Eingliederungsmanagement</strong> <strong>ein</strong>führen, durch<br />
Prämien oder <strong>ein</strong>en Bonus fördern.<br />
(s. auch S. 88)<br />
23