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Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Feststellung der Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als 6 Wochen<br />

zusammenhängend oder über <strong>ein</strong> Jahr verteilt<br />

Ziele<br />

Die gesundheitlichen Probleme aller Beschäftigten können<br />

frühzeitig erkannt werden. Der Betrieb stellt laufend,<br />

jedoch mindestens <strong>ein</strong>mal im Quartal <strong>ein</strong>e gesamtbetriebliche<br />

Arbeitsunfähigkeitsstatistik zur Verfügung.<br />

Was ist zu tun<br />

y Frühzeitige Erfassung der Gefährdungen durch <strong>ein</strong>e<br />

kontinuierliche Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung<br />

y Regelmäßige Auswertung der Krankenstände<br />

y Das Erfassen der Beschäftigten, die im Zeitraum von<br />

zwölf Monaten mehr als 30 Arbeitstage oder 42<br />

Kalendertage zusammenhängend oder über das Jahr<br />

(Definition: 12 Monate) verteilt krank gewesen sind<br />

y Auf eigenen Wunsch kann das BEM durch den Beschäftigten<br />

auch bereits vor der 6 Wochen-Frist beantragt<br />

werden<br />

y Feststellung, ob <strong>ein</strong>e Schwerbehinderung bei dem/der<br />

Betroffenen vorliegt<br />

y Der Betrieb (z.B. die Personalabteilung) stellt dem BEM-<br />

Team mindestens <strong>ein</strong>mal im Quartal <strong>ein</strong>e gesamtbetriebliche<br />

Arbeitsunfähigkeitsstatistik zur Verfügung<br />

y Weitergabe der notwendigen Informationen an die<br />

Person (bzw. an das BEM-Team), die Kontakt mit dem/<br />

der betroffenen Beschäftigten aufnehmen soll<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 84 Abs. 2 SGB IX:<br />

(...)<br />

(2) Sind Beschäftigte innerhalb <strong>ein</strong>es Jahres länger als<br />

sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt<br />

arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen<br />

Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei<br />

schwerbehinderten Menschen außerdem mit der<br />

Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung<br />

und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten,<br />

wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden<br />

werden und mit welchen Leistungen oder<br />

Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der<br />

Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches<br />

<strong>Eingliederungsmanagement</strong>). Soweit erforderlich,<br />

4wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.<br />

Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter<br />

ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong>s<br />

sowie auf Art und Umfang der<br />

hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.<br />

Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende<br />

Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber<br />

die örtlichen gem<strong>ein</strong>samen Servicestellen oder<br />

bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt<br />

hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die<br />

erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt<br />

und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz<br />

2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung<br />

im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen<br />

außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können<br />

die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der<br />

Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden<br />

Verpflichtungen erfüllt.<br />

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter<br />

können Arbeitgeber, die <strong>ein</strong> betriebliches<br />

<strong>Eingliederungsmanagement</strong> <strong>ein</strong>führen, durch<br />

Prämien oder <strong>ein</strong>en Bonus fördern.<br />

(s. auch S. 88)<br />

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