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Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Häufig gestellte Fragen<br />

Für welche Beschäftigtengruppe gilt das BEM<br />

Die Vorschrift zum Betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong> (§ 84 (2), SGB IX) gilt für alle Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer (ebenso für Beamtinnen, Beamte sowie für außertarifliche Angestellte), die innerhalb<br />

<strong>ein</strong>es Jahres (12 Monate) ununterbrochen oder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.<br />

Muss der Arbeitgeber <strong>ein</strong> BEM durchführen<br />

Der Arbeitgeber ist nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit <strong>ein</strong>es Beschäftigten verpflichtet, <strong>ein</strong> BEM anzubieten.<br />

Er muss die betrieblichen Interessenvertretungen unabhängig von der Zustimmung und Beteiligung<br />

der betroffenen Person <strong>ein</strong>schalten. Der Betriebs-/Personalrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung haben<br />

darauf <strong>ein</strong>en eigenständigen Anspruch.<br />

Hat der Betriebsrat beim BEM Mitbestimmung<br />

Aus: Faber, 2010; Gute Arbeit, Ausgabe 4/2010, S. 36 – 39<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen beim BEM bisher nur in Betracht, wenn betriebliche Regelungen<br />

zum BEM in den Anwendungsbereich anderer Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fallen. Dabei<br />

zeigt sich in der bisherigen Praxis, dass neben dem Mitbestimmungsrecht im Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG das Mitbestimmungsrecht bei der Ordnung des Betriebes (§ 87 Abs.<br />

1 Nr. 1 BetrVG) sowie Daten – und Persönlichkeitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) <strong>ein</strong>e erhebliche Rolle<br />

spielen.<br />

Der § 84 Abs. 2 SGB IX dient mittelbar dem Gesundheitsschutz. Von daher handelt es sich somit um <strong>ein</strong>e<br />

ausgestaltungsbedürftige gesetzliche Handlungspflicht, deren betriebliche Umsetzung der Mitbestimmung<br />

des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bedarf. Folgende Regelungen können als Gegenstände der<br />

Mitbestimmung in Betracht gezogen werden:<br />

y Vorgehensweise bei der ersten Kontaktaufnahme (schriftlich oder mündlich, durch wen)<br />

y Information der Belegschaft und der <strong>ein</strong>zelnen Betroffenen über das BEM<br />

y Modalitäten zur Einholung der Zustimmung der betroffenen Person<br />

y Rolle der beteiligten AkteurInnen (wer ist wie zu beteiligen)<br />

y Organisation von Hilfen und Beratung durch externe Stellen (insb. Integrationsämter und Rehaträger)<br />

y Daten- und Persönlichkeitsschutz (Verschwiegenheitspflichten, Regelung von Zweck und Umfang der<br />

Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten; Separierung und Sicherung der Daten, etwa in <strong>ein</strong>er<br />

„BEM-Akte“<br />

y Abschluss des BEM (Eingliederungsver<strong>ein</strong>barung; was geschieht, wenn k<strong>ein</strong>e Einigkeit über mögliche<br />

Eingliederungsmaßnahmen, z.B. wg. Kostengründen <strong>ein</strong>er Arbeitsplatzanpassung erzielt wird)<br />

Muss die/der Betroffene der Durchführung des BEM zustimmen<br />

Ja. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig, dies bedeutet zum <strong>ein</strong>en, dass der/die Beschäftigte nicht zum BEM<br />

gezwungen werden kann. Zum anderen muss der/die Beschäftigte dem BEM-Verfahren zustimmen. Wichtig<br />

ist, dass <strong>ein</strong>e Ablehnung dem/der Beschäftigten nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf. Die Zustimmung<br />

kann jederzeit zurückgezogen werden.<br />

Kommen Informationen zum BEM der/des Betroffenen in die Personalakte<br />

Ärztliche Gutachten zu Krankheiten und deren Verlauf, etc. gehören nicht in die Personalakte und sollten<br />

grundsätzlich separat beim Betriebsarzt verwahrt werden.<br />

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