Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Fähigkeiten und Anforderungen<br />
des Beschäftigten erfassen und abgleichen<br />
Ziele<br />
Die Anforderungen des Arbeitsplatzes, die <strong>ein</strong>e<br />
bestimmte berufliche Tätigkeit an den/die Beschäftigte/n<br />
stellt, sind beschrieben und die Fähigkeiten der/des betroffenen<br />
Beschäftigten sind festgestellt. Beide Profile<br />
liegen vor.<br />
Auf dieser Grundlage legt der Betrieb Angebote zur Eingliederung<br />
vor, mit dem Ziel<br />
y die ursprüngliche krankheitsbedingte Gefährdung des<br />
Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen<br />
bzw. zu mindern<br />
y die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden<br />
y erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und<br />
y den Arbeitsplatz der Betroffenen zu erhalten<br />
Was ist zu tun<br />
Für diesen Vergleich werden Informationen benötigt<br />
– sowohl über die berufliche Tätigkeit als auch über die<br />
Leistungsfähigkeit der/des Beschäftigten. Dabei sollten die<br />
Fähigkeiten der/des Beschäftigten richtig <strong>ein</strong>geschätzt und<br />
beurteilt werden, damit der/die Beschäftigte gemäß s<strong>ein</strong>en/<br />
ihren Leistungen und den jeweiligen Anforderungen an<br />
den Arbeitsplatz sinnvoll <strong>ein</strong>gliedert werden kann. Dies<br />
sollte durch den Betriebsarzt erfolgen.<br />
Hilfreich sind auch weitere Informationen zu<br />
y Qualifikationen<br />
y Stärken<br />
y Zielen und eigene Vorstellungen des/der Beschäftigten<br />
Unterschiedliche Angebote von Seiten des Betriebes<br />
liegen vor und werden auf Durchführbarkeit geprüft<br />
y stufenweise Wieder<strong>ein</strong>gliederung<br />
y Veränderungen des Arbeitsplatzes, der Arbeits-organisation,<br />
der Arbeitsumgebung oder der<br />
Arbeitszeit<br />
y Arbeitsversuche<br />
y Qualifizierungsmaßnahmen<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretungen bei<br />
der Durchführung des BEM<br />
nach § 84 Abs. 2 SGB IX – in Verbindung mit<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG besteht volle Mitbestimmung<br />
§ 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG / §§ 75, 76 BPersVG – Mitbestimmung<br />
auf den prozessualen Verlauf des BEM<br />
§ 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung bei betrieblichen<br />
Maßnahmen zum Schutz arbeitsbedingter Gefährdungen<br />
der Gesundheit und der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />
wodurch erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />
vorgebeugt und Arbeitsunfähigkeit überwunden werden<br />
kann, und damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. (Kohte<br />
2005:28/29)<br />
§ 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX – Hinweis auf die Durchführung<br />
der betrieblichen Prävention (<strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong>)<br />
und der Gesundheitsförderung<br />
8Regelungen des Datenschutzes<br />
§ 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenvermeidung<br />
und Datensparsamkeit<br />
§ 4 BDSG Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung<br />
und -nutzung<br />
§ 5 BDSG für Personen die personenbezogene Daten handhaben<br />
– Nachweis in schriftlicher Form<br />
§ 28 (7) BDSG Datenerhebung und -speicherung für eigene<br />
Geschäftszwecke<br />
§ 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht für Betriebsräte<br />
§ 10 BPersVG Schweigepflicht für Personalräte<br />
§ 96 SGB IX Geheimhaltungspflicht der Vertrauensperson<br />
der Schwerbehinderten<br />
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis, SGB X, Zweites Kapitel<br />
Schutz der Sozialdaten, § 809 Besichtigung <strong>ein</strong>er Sache,<br />
§ 810 BGB Einsicht in Urkunden, § 811 Vorlegungsort,<br />
Gefahr und Kosten<br />
(Straf)-gesetzliche Verpflichtungen zur<br />
Verschwiegenheit<br />
§ 203 StGB Ärztliche Schweigepflicht und deren Helfer, u.a<br />
§ 155 SGB IX Strafvorschriften<br />
(1) Wer unbefugt <strong>ein</strong> fremdes Geheimnis, namentlich <strong>ein</strong><br />
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis<br />
oder <strong>ein</strong> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das<br />
ihm als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen<br />
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu <strong>ein</strong>em Jahr oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
§ 120 BetrVG Verletzung von Geheimnissen<br />
Freiheitsstrafe bis zu <strong>ein</strong>em Jahr oder Geldstrafe<br />
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