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Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Fähigkeiten und Anforderungen<br />

des Beschäftigten erfassen und abgleichen<br />

Ziele<br />

Die Anforderungen des Arbeitsplatzes, die <strong>ein</strong>e<br />

bestimmte berufliche Tätigkeit an den/die Beschäftigte/n<br />

stellt, sind beschrieben und die Fähigkeiten der/des betroffenen<br />

Beschäftigten sind festgestellt. Beide Profile<br />

liegen vor.<br />

Auf dieser Grundlage legt der Betrieb Angebote zur Eingliederung<br />

vor, mit dem Ziel<br />

y die ursprüngliche krankheitsbedingte Gefährdung des<br />

Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen<br />

bzw. zu mindern<br />

y die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden<br />

y erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und<br />

y den Arbeitsplatz der Betroffenen zu erhalten<br />

Was ist zu tun<br />

Für diesen Vergleich werden Informationen benötigt<br />

– sowohl über die berufliche Tätigkeit als auch über die<br />

Leistungsfähigkeit der/des Beschäftigten. Dabei sollten die<br />

Fähigkeiten der/des Beschäftigten richtig <strong>ein</strong>geschätzt und<br />

beurteilt werden, damit der/die Beschäftigte gemäß s<strong>ein</strong>en/<br />

ihren Leistungen und den jeweiligen Anforderungen an<br />

den Arbeitsplatz sinnvoll <strong>ein</strong>gliedert werden kann. Dies<br />

sollte durch den Betriebsarzt erfolgen.<br />

Hilfreich sind auch weitere Informationen zu<br />

y Qualifikationen<br />

y Stärken<br />

y Zielen und eigene Vorstellungen des/der Beschäftigten<br />

Unterschiedliche Angebote von Seiten des Betriebes<br />

liegen vor und werden auf Durchführbarkeit geprüft<br />

y stufenweise Wieder<strong>ein</strong>gliederung<br />

y Veränderungen des Arbeitsplatzes, der Arbeits-organisation,<br />

der Arbeitsumgebung oder der<br />

Arbeitszeit<br />

y Arbeitsversuche<br />

y Qualifizierungsmaßnahmen<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretungen bei<br />

der Durchführung des BEM<br />

nach § 84 Abs. 2 SGB IX – in Verbindung mit<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG besteht volle Mitbestimmung<br />

§ 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG / §§ 75, 76 BPersVG – Mitbestimmung<br />

auf den prozessualen Verlauf des BEM<br />

§ 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung bei betrieblichen<br />

Maßnahmen zum Schutz arbeitsbedingter Gefährdungen<br />

der Gesundheit und der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />

wodurch erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

vorgebeugt und Arbeitsunfähigkeit überwunden werden<br />

kann, und damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. (Kohte<br />

2005:28/29)<br />

§ 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX – Hinweis auf die Durchführung<br />

der betrieblichen Prävention (<strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong>)<br />

und der Gesundheitsförderung<br />

8Regelungen des Datenschutzes<br />

§ 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenvermeidung<br />

und Datensparsamkeit<br />

§ 4 BDSG Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung<br />

und -nutzung<br />

§ 5 BDSG für Personen die personenbezogene Daten handhaben<br />

– Nachweis in schriftlicher Form<br />

§ 28 (7) BDSG Datenerhebung und -speicherung für eigene<br />

Geschäftszwecke<br />

§ 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht für Betriebsräte<br />

§ 10 BPersVG Schweigepflicht für Personalräte<br />

§ 96 SGB IX Geheimhaltungspflicht der Vertrauensperson<br />

der Schwerbehinderten<br />

§ 35 SGB I Sozialgeheimnis, SGB X, Zweites Kapitel<br />

Schutz der Sozialdaten, § 809 Besichtigung <strong>ein</strong>er Sache,<br />

§ 810 BGB Einsicht in Urkunden, § 811 Vorlegungsort,<br />

Gefahr und Kosten<br />

(Straf)-gesetzliche Verpflichtungen zur<br />

Verschwiegenheit<br />

§ 203 StGB Ärztliche Schweigepflicht und deren Helfer, u.a<br />

§ 155 SGB IX Strafvorschriften<br />

(1) Wer unbefugt <strong>ein</strong> fremdes Geheimnis, namentlich <strong>ein</strong><br />

zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis<br />

oder <strong>ein</strong> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das<br />

ihm als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen<br />

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu <strong>ein</strong>em Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 120 BetrVG Verletzung von Geheimnissen<br />

Freiheitsstrafe bis zu <strong>ein</strong>em Jahr oder Geldstrafe<br />

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