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Handlungsleitfaden für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Was kann in <strong>ein</strong>er Integrationsver<strong>ein</strong>barung geregelt werden<br />

Integrationsver<strong>ein</strong>barungen regeln in erster Linie Regelungen zur Integration und Teilhabe von schwerbehinderten<br />

Menschen. Die Schwerbehindertenvertretung wirkt an der Integrationsver<strong>ein</strong>barung unmittelbar<br />

mit und hat <strong>ein</strong> Initiativrecht. Mit der Novellierung des SGB IX und der Aufnahme des § 83 Abs. 2a Nr. 5<br />

hat sie allerdings <strong>ein</strong>e weiterreichende Bedeutung bekommen: Wichtig! Es werden Regelungsgegenstände<br />

<strong>ein</strong>bezogen, die alle Beschäftigten betreffen und somit weit über den Kreis der schwerbehinderten Menschen<br />

hinaus gehen.<br />

Deshalb wird empfohlen, <strong>ein</strong>e Integrationsver<strong>ein</strong>barung mit <strong>ein</strong>er Betriebsver<strong>ein</strong>barung (§ 77 BetrVG)<br />

zu kombinieren. Erst dann kann für alle Beschäftigten <strong>ein</strong>e verbindliche Regelung zum BEM getroffen<br />

werden.<br />

Wie wichtig ist <strong>ein</strong>e BV<br />

Wichtig ist es, für die Umsetzung des BEM <strong>ein</strong>e verbindliche Grundlage zu schaffen und das Verfahren im<br />

BEM festzulegen. Auch wenn dies anfänglich nur in groben Zügen möglich ist, kann das detaillierte Verfahren<br />

später nachgebessert und nachverhandelt werden.<br />

Gestaltungsraster <strong>ein</strong>er BV zum BEM:<br />

Dieser Stichpunktekatalog bietet umfangreiche Hinweise für die Gestaltung von Betriebs- und Dienstver<strong>ein</strong>barungen<br />

zum BEM. Die Liste enthält unterschiedliche Gesichtspunkte, die bei der Regelung und Organisation<br />

berücksichtigt werden sollten. Es handelt sich nicht um <strong>ein</strong> geschlossenes Muster zur unmittelbaren<br />

Anwendung, sondern um <strong>ein</strong>en Gesamtkatalog von Vorschlägen. So können weiterführende eigene Überlegungen<br />

angestellt und die individuellen betrieblichen Belange berücksichtigt werden.<br />

Auszug aus: Regine Romahn (2010): <strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong>, Reihe Betriebs- und Dienstver<strong>ein</strong>barungen,<br />

Bund-Verlag: Frankfurt/M.<br />

Ziele des BEM<br />

Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten<br />

Arbeitsfähigkeit erhalten<br />

Unterstützung und Hilfe geben, k<strong>ein</strong>e Disziplinierung<br />

Kosten senken (Betrieb, Sozialsysteme)<br />

Gleichbehandlung sichern<br />

BEM ist k<strong>ein</strong> Krankenrückkehrgespräch<br />

Zuverlässige Strukturen des Vorgehens schaffen<br />

Geltungsbereich<br />

persönlich<br />

• alle Beschäftigten, d.h. Angestellte und Beamte, behinderte und nicht behinderte Beschäftigte, Teilzeit<br />

• Ausnahmeregelungen: Probezeit, Leitende<br />

räumlich<br />

• der gesamte Betrieb, Konzern: alle Standorte<br />

sachlich<br />

• sechs Wochen (mit oder ohne Unterbrechung) arbeitsunfähig innerhalb von 12 Monaten<br />

Umfang<br />

Personenkreis ermitteln (Frühwarnsysteme)<br />

Ermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch Personalabteilung<br />

Ermittlung EDV-gestützt oder händisch<br />

Zeitraum bestimmen: individuelle Bilanzierung; Fristen bestimmten (z.B. quartalsweise)<br />

44 Arbeitspapier 199 · <strong>Handlungsleitfaden</strong> für <strong>ein</strong> <strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong>

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