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1 Thomas Huck Die ur- und frühgeschichtliche Besiedlung (100.000 ...

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Als eine weitere Aufgabe stand vor dem Herzog die Zentralisierung des Landes <strong>und</strong> der Aufbau<br />

eines Beamten- <strong>und</strong> Verwaltungsapparates. Es w<strong>ur</strong>den das Konsistorium (Beaufsichtigung des<br />

Kirchen- <strong>und</strong> Schulwesens); die Regierung (Aufsicht über die Ämter, Gerichte, Innungen <strong>und</strong><br />

Handwerke) <strong>und</strong> die Kammer (Kontrolle über das Finanz- <strong>und</strong> Bauwesen) gebildet. Dabei sah es<br />

der neue Landesherr als wichtig an, bei der Besetzung der Behörden erfahrene Personen<br />

auszuwählen. In k<strong>ur</strong>zer Zeit berief der Herzog den tüchtigsten Mitarbeiterkreis, darunter<br />

hervorragende Gelehrte wie<br />

Salomon Glas (1593 - 1656), Superintendent <strong>und</strong> Konsistorialrat (1640-1656);<br />

Dr. Georg Frantzke (gest. 1659), erster Kanzler des Herzogs (1641-1659);<br />

Veit Ludwig von Seckendorff (1626-1692), Kanzler seit 1664;<br />

Ernst Ludwig Avemann (1609-1689), Konsistorialpräsident seit 1660, Kanzler (1673-1675).<br />

Abb. 41: Schloß<br />

Friedenstein, Kupferstich<br />

eines unbekannten Meisters,<br />

um 1660<br />

<strong>Die</strong> ernestinische<br />

Gesetzgebung<br />

Im Jahre 1653<br />

erschien die<br />

Fürstliche<br />

Landesordnung für<br />

das Herzogtum<br />

Gotha, in der die<br />

umfangreichen<br />

Verordnungen für<br />

alle Bereiche der<br />

damaligen<br />

Gesellschaft erfaßt<br />

waren. Besonders<br />

fortschrittlich war<br />

die Gesetzgebung für die Organisation des Verwaltungsapparates <strong>und</strong> der höchsten Behörden,<br />

für die Entwicklung der Schulen <strong>und</strong> Ausbildungsstätten sowie auf dem Gebiet des<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesens. Andererseits trugen einige Anordnungen dieser Gesetzgebung feudalpatriarchalischen<br />

Charakter, zum Beispiel w<strong>ur</strong>de z<strong>ur</strong> Bekämpfung des Aberglaubens die<br />

Folterung der Betroffenen festgelegt.<br />

<strong>Die</strong> von Ernst I. herausgegebene Landesordnung fand bei Zeitgenossen große Anerkennung. Der<br />

Gothaer Staatsmann Veit Ludwig von Seckendorff verfaßte den „Teutschen Fürstenstaat“, in<br />

dem der Gothaer Staat <strong>und</strong> seine Gesetzgebung als Vorbild in der staatsrechtlichen Wissenschaft<br />

diente.<br />

<strong>Die</strong> Landesordnung von 1653 hatte fast 200 Jahre für das Herzogtum Gotha Geltung, sie<br />

erreichte bis 1740 mit einigen Verbesserungen <strong>und</strong> Änderungen vier Auflagen.<br />

<strong>Die</strong> erste deutsche Medizinalordnung, 1653<br />

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