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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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Daneben gibt es Fahrerlaubnisklassen, die nicht unter die Richtlinie fallen, so dass die<br />

Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B.<br />

die Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm und<br />

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (Klasse M), die dreirädrigen<br />

Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart<br />

bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm (Klasse S) und die land- und forstwirtschaftlichen Zug- und<br />

Arbeitsmaschinen bis 32 bzw. 60 km/h (Klassen L und T). Zum Führen von Taxis,<br />

Mietwagen und Krankenkraftwagen bleibt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />

unverändert (siehe § 48 FeV). Zur Umsetzung der 2. EG-Richtlinie wurde die Einteilung<br />

der Klassen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV vom 18. August 1998) geregelt. Die<br />

alten und neuen Fahrerlaubnisklassen sind unter 1.2 gegenübergestellt. Nach der EU-<br />

Richtlinie ist eine Wiederholungsuntersuchung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der<br />

Klassen C, C1 und D, D1 sowie der zugehörigen Anhängerklassen E vorgesehen, wobei<br />

die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung selbst festlegen können.<br />

Zum 1. Januar 1983 hatte der Bundesminister für Verkehr Richtlinien für die Prüfung<br />

der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern<br />

(sog. Eignungsrichtlinien) herausgegeben, sie sind in die FeV eingegangen. Die FeV<br />

vom 18. August 1998 enthält unter Anderem folgende Bestimmungen zur Eignung:<br />

§ 11 Eignung (unter anderem Beibringung von Gutachten)<br />

§ 12 Sehvermögen<br />

§ 13 Alkohol<br />

§ 14 Betäubungsmittel und Arzneimittel<br />

§ 46 Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen<br />

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />

§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung.<br />

In Anlage 4 FeV sind Krankheiten und Mängel in Bezug zur Eignung und bedingten<br />

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgelistet.<br />

Die Anlage 5 FeV enthält besondere Anforderungen und Nachweise bezüglich Eignungsuntersuchungen<br />

für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen<br />

Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu §<br />

11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) und ein Muster für die Bescheinigung über die ärztliche<br />

Untersuchung.<br />

Die Einzelheiten der Beurteilung des Sehvermögens sind in der Anlage 6 FeV aufgeführt.<br />

Die Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter und der Begutachtungsstellen für<br />

<strong>Fahreignung</strong> sowie der Sehteststellen sind in den §§ 65 bis 67 und 72 sowie in der Anlage<br />

14 FeV festgelegt.<br />

Die Anlage 15 FeV enthält die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen<br />

und die Erstellung der Gutachten.<br />

Die EU-Richtlinie enthält im Anhang III "Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen<br />

und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs". Diese bilden den<br />

Rahmen für die nationale Gesetzgebung und sind in der FeV und in den Begutachtungs-Leitlinien<br />

berücksichtigt.

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