Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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Daneben gibt es Fahrerlaubnisklassen, die nicht unter die Richtlinie fallen, so dass die<br />
Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B.<br />
die Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm und<br />
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (Klasse M), die dreirädrigen<br />
Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart<br />
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm (Klasse S) und die land- und forstwirtschaftlichen Zug- und<br />
Arbeitsmaschinen bis 32 bzw. 60 km/h (Klassen L und T). Zum Führen von Taxis,<br />
Mietwagen und Krankenkraftwagen bleibt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />
unverändert (siehe § 48 FeV). Zur Umsetzung der 2. EG-Richtlinie wurde die Einteilung<br />
der Klassen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV vom 18. August 1998) geregelt. Die<br />
alten und neuen Fahrerlaubnisklassen sind unter 1.2 gegenübergestellt. Nach der EU-<br />
Richtlinie ist eine Wiederholungsuntersuchung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der<br />
Klassen C, C1 und D, D1 sowie der zugehörigen Anhängerklassen E vorgesehen, wobei<br />
die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung selbst festlegen können.<br />
Zum 1. Januar 1983 hatte der Bundesminister für Verkehr Richtlinien für die Prüfung<br />
der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern<br />
(sog. Eignungsrichtlinien) herausgegeben, sie sind in die FeV eingegangen. Die FeV<br />
vom 18. August 1998 enthält unter Anderem folgende Bestimmungen zur Eignung:<br />
§ 11 Eignung (unter anderem Beibringung von Gutachten)<br />
§ 12 Sehvermögen<br />
§ 13 Alkohol<br />
§ 14 Betäubungsmittel und Arzneimittel<br />
§ 46 Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen<br />
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung<br />
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung.<br />
In Anlage 4 FeV sind Krankheiten und Mängel in Bezug zur Eignung und bedingten<br />
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgelistet.<br />
Die Anlage 5 FeV enthält besondere Anforderungen und Nachweise bezüglich Eignungsuntersuchungen<br />
für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen<br />
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu §<br />
11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) und ein Muster für die Bescheinigung über die ärztliche<br />
Untersuchung.<br />
Die Einzelheiten der Beurteilung des Sehvermögens sind in der Anlage 6 FeV aufgeführt.<br />
Die Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter und der Begutachtungsstellen für<br />
<strong>Fahreignung</strong> sowie der Sehteststellen sind in den §§ 65 bis 67 und 72 sowie in der Anlage<br />
14 FeV festgelegt.<br />
Die Anlage 15 FeV enthält die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen<br />
und die Erstellung der Gutachten.<br />
Die EU-Richtlinie enthält im Anhang III "Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen<br />
und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs". Diese bilden den<br />
Rahmen für die nationale Gesetzgebung und sind in der FeV und in den Begutachtungs-Leitlinien<br />
berücksichtigt.