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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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70 <br />

Gültig ab: 1. Februar 2000<br />

3.13 Intellektuelle Leistungseinschränkungen<br />

Leitsätze<br />

Gruppe 1<br />

Wer in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, ist in der Regel<br />

nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.<br />

Andere bzw. ältere Bezeichnungen für derartige Beeinträchtigungen sind "lntelligenzstörungen",<br />

"geistige Behinderungen" oder "Oligophrenie".<br />

Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten, dass die Kraftfahrereignung wegen intellektueller<br />

Minderleistung ausgeschlossen oder zumindest in Zweifel zu ziehen ist, sind<br />

a) Verhaltensweisen, die zeigen, dass klar erkennbare Gefahren oder erhebliche persönliche<br />

Nachteile, deren Eintreten durchaus wahrscheinlich war, nicht erkannt werden,<br />

b) Auffälligkeiten durch extrem desorientiertes Fahrverhalten bzw. Nichterkennen oder<br />

Fehldeutung einer Verkehrssituation.<br />

Andere Ursachen für die genannten Anknüpfungstatsachen sind auszuschließen, z. B.:<br />

- eine stark erhöhte Risikobereitschaft (zu a),<br />

- Fehlleistungen im Sinne einer zeitweilig fehlenden Konzentration auf die Verkehrssituation<br />

oder einer falschen Einschätzung der zeit-räumlichen Verhältnisse (zu a<br />

und b),<br />

- der Einfluss situativer Faktoren, z. B. irritierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer,<br />

vorübergehende Unpässlichkeit (zu a und b),<br />

- körperliche, z. B. sinnesphysiologische Beeinträchtigungen,<br />

- Alzheimer Krankheit oder senile Demenz,<br />

- Psychosen,<br />

- Alkohol und Drogen.<br />

Die Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen (Intelligenzbeeinträchtigungen)<br />

zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich in der Regel erst nach<br />

einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung, ggf. unter Einbeziehung<br />

einer Fahrprobe, treffen.<br />

Eignungsausschließende intellektuelle Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben,<br />

wenn der IQ (Intelligenzquotient) über 70 in einem entsprechenden Intelligenztest liegt<br />

(z. B. HAWIE-R).<br />

Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kann durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein<br />

und durch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die in einer langjährigen<br />

Fahrpraxis erworben wurde, kompensiert werden. Die psychischen Leistungen müssen<br />

aber mindestens den Prozentrang von 16 in den eingesetzten Tests erreichen.<br />

Gruppe 2<br />

Die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser<br />

Gruppe verbunden sind, müssen besonders berücksichtigt werden.

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