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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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2.4 Inhalt und Aufgabe der Begutachtungs-Leitlinien<br />

Der Beirat hat es nicht als seine Aufgabe angesehen, den Versuch zu machen, alle<br />

vorkommenden Leistungseinschränkungen eines Menschen zu berücksichtigen und zu<br />

prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen ein stabiles oder bedingt stabiles Leistungsniveau<br />

gewährleisten oder u. U. zu einem plötzlichen Leistungszusammenbruch<br />

führen könnten. Es werden nur solche körperlich-geistigen (psychischen) Mängel in die<br />

Begutachtungs-Leitlinien einbezogen, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines<br />

Kraftfahrers häufig längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben. Für Schwächezustände<br />

durch akute, vorübergehende, sehr selten vorkommende oder nur kurzzeitig anhaltende<br />

Erkrankungen (grippale Infekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen, aber auch<br />

Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.) ist es dem Verantwortungsbewusstsein jedes<br />

Verkehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter<br />

den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr, insbesondere am<br />

motorisierten Straßenverkehr, teilnehmen kann oder nicht (siehe § 2 Abs. 1 der FeV).<br />

Dies gilt auch für Vigilanzstörungen, z. B. durch schlafbezogene Atmungsstörungen<br />

(Schlafapnoe-Syndrome), deren Bedeutung zunehmend erkannt wird und die unbedingt<br />

einer Behandlung bedürfen (siehe Kapitel 3.8 Lungen- und Bronchialerkrankungen).<br />

In Zweifelsfällen bleibt stets die Möglichkeit, einen Arzt zu befragen, dessen Rat<br />

sich bei eventuellen Komplikationen nach den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen<br />

(siehe Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise) richten wird. Die Beurteilung<br />

von Erkrankungen, die sich auf mehrere Organsysteme erstrecken, muss den Begutachtungs-Leitlinien<br />

folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind; hierbei ist<br />

zu beachten, dass die Auswirkungen der einzelnen Krankheiten oder Behinderungen<br />

sich gegenseitig ungünstig beeinflussen können. Dies gilt auch für die manifeste AIDS-<br />

Erkrankung und ihre Auswirkungen. Aber auch für alle Auswirkungen der im Folgenden<br />

aufgeführten Leiden hat der Verkehrsteilnehmer stets die Hauptlast der Verantwortung<br />

zu tragen. Nur wenn er selbst die Gefahren nicht sieht oder die erforderlichen Konsequenzen<br />

daraus nicht ziehen kann oder ziehen will, geben diese Leitlinien Gutachtern<br />

und allen verantwortlichen behördlichen Instanzen für ihre Tätigkeit im Rahmen der<br />

vorbeugenden Gefahrenabwehr Entscheidungshilfen.<br />

Die Aufgabe der Begutachtungs-Leitlinien wird erfüllt mit der Zusammenstellung eignungsausschließender<br />

oder eignungseinschränkender körperlich-geistiger (psychischer)<br />

und charakterlicher Mängel beim Fahrerlaubnisbewerber und Fahrerlaubnisinhaber.<br />

Es sind die ärztlichen und verkehrspsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungen,<br />

die hier ihren Niederschlag finden und die in der Abstimmung mit der FeV die<br />

Praxis der Begutachtung des Einzelfalles erleichtern sollen. Da alle aufgeführten Beurteilungsleitsätze<br />

und -begründungen sehr eingehende Beratungen unter Einbeziehung<br />

aktueller Stellungnahmen aller relevanten medizinischen und psychologischen Fachgesellschaften<br />

und gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben, kann sich der Gutachter<br />

im Einzelfall auf diese Begutachtungs-Leitlinien beziehen und muss nicht jede<br />

gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern. Die Leitsätze der Begutachtungs-<br />

Leitlinien ersetzen nicht die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Es bleibt eine<br />

Aufgabe des Gutachters, den Mangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug<br />

des Mangels zu den Begutachtungs-Leitlinien in verständlicher Weise herzustellen.<br />

Wenn der Gutachter jedoch unter besonderen, von der Regel abweichenden Umständen<br />

des Einzelfalls ein Abweichen von den aufgeführten Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt<br />

hält, muss er seine Beurteilung sehr ausführlich und mit entsprechenden<br />

Hinweisen auf die zugrunde gelegte Fachliteratur begründen.

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