Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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Gültig ab: 1. Februar 2000<br />
2 Allgemeiner Teil<br />
2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise<br />
Der Beirat hat es als seine Aufgabe angesehen, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen,<br />
die den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe<br />
für den Einzelfall dienen sollen. Bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze<br />
wurden sowohl die Bedürfnisse des Einzelnen zur Teilnahme am motorisierten<br />
Straßenverkehr als auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit berücksichtigt.<br />
Der Beirat ist bei Beurteilung der Sachlage davon ausgegangen, dass ein Betroffener<br />
ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen<br />
körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs Verkehrsgefährdung<br />
zu erwarten ist.<br />
Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsgefährdung hat der Beirat unterstellt,<br />
dass die nahe durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines<br />
Schädigungsereignisses gegeben sein muss.<br />
Die Möglichkeit - die niemals völlig auszuschließen ist -, dass es trotz sorgfältiger Abwägung<br />
aller Umstände einmal zu einem Schädigungsereignis kommen kann, wird für<br />
die Fälle der empfohlenen positiven oder bedingt positiven Begutachtung hingenommen.<br />
Die Grenze zwischen den Bereichen positiv (auch bedingt positiv) bzw. negativ<br />
zu beurteilender Fälle ist nur unter Beachtung des Einzelfalls zu ziehen. Dass Kompensationen<br />
durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch<br />
besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen<br />
möglich sind, kann als erwiesen angesehen werden. Im Einzelfall hat jeder<br />
Gutachter unter Berücksichtigung der speziellen Befundlage aber die Kompensationsfrage<br />
zu prüfen.<br />
Für die Konkretisierung des Gefährdungssachverhaltes wurde davon ausgegangen,<br />
dass er dann gegeben ist, wenn<br />
a) von einem Kraftfahrer nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen<br />
(psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen<br />
beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau<br />
und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt<br />
werden können oder<br />
b) von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen<br />
Versagens der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische<br />
Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände,<br />
Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. ä.) zu erwarten ist,<br />
c) wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln<br />
keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Fahrer sich regelkonform<br />
und sicherheitsgerecht verhält.<br />
Ergibt die Untersuchung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers,<br />
dass die festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit<br />
ein stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen bedingt<br />
gewährleisten oder dass besondere Bedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagens<br />
abwenden können, so sind die Bedingungen vorzuschlagen, die im Einzelfall