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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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12 <br />

Gültig ab: 1. Februar 2000<br />

2 Allgemeiner Teil<br />

2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise<br />

Der Beirat hat es als seine Aufgabe angesehen, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen,<br />

die den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe<br />

für den Einzelfall dienen sollen. Bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze<br />

wurden sowohl die Bedürfnisse des Einzelnen zur Teilnahme am motorisierten<br />

Straßenverkehr als auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit berücksichtigt.<br />

Der Beirat ist bei Beurteilung der Sachlage davon ausgegangen, dass ein Betroffener<br />

ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen<br />

körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs Verkehrsgefährdung<br />

zu erwarten ist.<br />

Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsgefährdung hat der Beirat unterstellt,<br />

dass die nahe durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines<br />

Schädigungsereignisses gegeben sein muss.<br />

Die Möglichkeit - die niemals völlig auszuschließen ist -, dass es trotz sorgfältiger Abwägung<br />

aller Umstände einmal zu einem Schädigungsereignis kommen kann, wird für<br />

die Fälle der empfohlenen positiven oder bedingt positiven Begutachtung hingenommen.<br />

Die Grenze zwischen den Bereichen positiv (auch bedingt positiv) bzw. negativ<br />

zu beurteilender Fälle ist nur unter Beachtung des Einzelfalls zu ziehen. Dass Kompensationen<br />

durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch<br />

besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen<br />

möglich sind, kann als erwiesen angesehen werden. Im Einzelfall hat jeder<br />

Gutachter unter Berücksichtigung der speziellen Befundlage aber die Kompensationsfrage<br />

zu prüfen.<br />

Für die Konkretisierung des Gefährdungssachverhaltes wurde davon ausgegangen,<br />

dass er dann gegeben ist, wenn<br />

a) von einem Kraftfahrer nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen<br />

(psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen<br />

beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau<br />

und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt<br />

werden können oder<br />

b) von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen<br />

Versagens der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische<br />

Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände,<br />

Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. ä.) zu erwarten ist,<br />

c) wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln<br />

keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Fahrer sich regelkonform<br />

und sicherheitsgerecht verhält.<br />

Ergibt die Untersuchung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers,<br />

dass die festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit<br />

ein stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen bedingt<br />

gewährleisten oder dass besondere Bedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagens<br />

abwenden können, so sind die Bedingungen vorzuschlagen, die im Einzelfall

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