Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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3.2 Hörvermögen<br />
Gültig ab: 1. Februar 2000<br />
3.2.1 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit<br />
Leitsätze<br />
Wer unter beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidet, ist<br />
nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges<br />
verlangt werden, das der Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse<br />
D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) dient.<br />
Zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist bei beidseitiger Gehörlosigkeit<br />
oder hochgradiger Schwerhörigkeit nur der in der Lage, den gestellten Anforderungen<br />
gerecht zu werden, der eine Bewährung in dreijähriger Fahrpraxis mit einem<br />
Kraftfahrzeug der Klasse B nachgewiesen hat.<br />
Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig und ebenso hochgradige Schwerhörigkeit einseitig<br />
oder beidseitig ergeben eine Beeinträchtigung der Leistung beim Führen eines<br />
Kraftfahrzeuges, wenn gleichzeitig schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen,<br />
Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle Leistungseinschränkungen vorliegen.<br />
Darum müssen bei Verdacht auf zusätzliche und komplizierende Mängel HNO-ärztliche<br />
und wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen medizinischpsychologische<br />
Untersuchungen durchgeführt werden.<br />
Hochgradige Schwerhörigkeit liegt dann vor, wenn ein Hörverlust von 60 % und mehr<br />
nachgewiesen ist.<br />
Der prozentuale Hörverlust ist zu bestimmen anhand der Tabelle nach ROESER<br />
(1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms, ausgehend von den Hörverlusten<br />
in dB bei 1000 und 3000 Hz bei Prüfung im schallisolierten Raum.<br />
Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfen ermittelte Audiometrieergebnis maßgebend,<br />
da eine Hörverbesserung durch Hörhilfen keine ausreichende Kompensation<br />
hochgradiger Schwerhörigkeit bewirken kann gegenüber den Anforderungen, die an<br />
Kraftfahrzeugführer der Gruppe 2 gestellt werden müssen.<br />
Begründung<br />
Der Hinweis, dass bei der Bestimmung des Hörverlustes von der Tonaudiometrie ausgegangen<br />
werden muss, erscheint dringend notwendig, da heute überwiegend, so<br />
auch bei der Begutachtung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, vom Sprachverständnis/von<br />
der Sprachaudiometrie ausgegangen wird, die für die Anforderungen an<br />
das Hörvermögen im Straßenverkehr nicht ausschlaggebend sein können.<br />
Es ergeben sich bei der Gehörlosigkeit oder hochgradigen Schwerhörigkeit für die<br />
Fahrerlaubnisgruppe 1 keine besonderen Gefahrenlagen, wenn nicht weitere erhebliche<br />
Einschränkungen der Sinnestätigkeit oder grobe intellektuelle Schwächen die gesamte<br />
Leistungs- und Belastungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers<br />
unter das erforderliche Maß herabsetzen.