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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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3.2 Hörvermögen<br />

Gültig ab: 1. Februar 2000<br />

3.2.1 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit<br />

Leitsätze<br />

Wer unter beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidet, ist<br />

nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

verlangt werden, das der Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse<br />

D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) dient.<br />

Zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist bei beidseitiger Gehörlosigkeit<br />

oder hochgradiger Schwerhörigkeit nur der in der Lage, den gestellten Anforderungen<br />

gerecht zu werden, der eine Bewährung in dreijähriger Fahrpraxis mit einem<br />

Kraftfahrzeug der Klasse B nachgewiesen hat.<br />

Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig und ebenso hochgradige Schwerhörigkeit einseitig<br />

oder beidseitig ergeben eine Beeinträchtigung der Leistung beim Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges, wenn gleichzeitig schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen,<br />

Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle Leistungseinschränkungen vorliegen.<br />

Darum müssen bei Verdacht auf zusätzliche und komplizierende Mängel HNO-ärztliche<br />

und wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen medizinischpsychologische<br />

Untersuchungen durchgeführt werden.<br />

Hochgradige Schwerhörigkeit liegt dann vor, wenn ein Hörverlust von 60 % und mehr<br />

nachgewiesen ist.<br />

Der prozentuale Hörverlust ist zu bestimmen anhand der Tabelle nach ROESER<br />

(1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms, ausgehend von den Hörverlusten<br />

in dB bei 1000 und 3000 Hz bei Prüfung im schallisolierten Raum.<br />

Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfen ermittelte Audiometrieergebnis maßgebend,<br />

da eine Hörverbesserung durch Hörhilfen keine ausreichende Kompensation<br />

hochgradiger Schwerhörigkeit bewirken kann gegenüber den Anforderungen, die an<br />

Kraftfahrzeugführer der Gruppe 2 gestellt werden müssen.<br />

Begründung<br />

Der Hinweis, dass bei der Bestimmung des Hörverlustes von der Tonaudiometrie ausgegangen<br />

werden muss, erscheint dringend notwendig, da heute überwiegend, so<br />

auch bei der Begutachtung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, vom Sprachverständnis/von<br />

der Sprachaudiometrie ausgegangen wird, die für die Anforderungen an<br />

das Hörvermögen im Straßenverkehr nicht ausschlaggebend sein können.<br />

Es ergeben sich bei der Gehörlosigkeit oder hochgradigen Schwerhörigkeit für die<br />

Fahrerlaubnisgruppe 1 keine besonderen Gefahrenlagen, wenn nicht weitere erhebliche<br />

Einschränkungen der Sinnestätigkeit oder grobe intellektuelle Schwächen die gesamte<br />

Leistungs- und Belastungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers<br />

unter das erforderliche Maß herabsetzen.

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