Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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gem. § 11 Abs. 2 und § 46 FeV erfüllt werden müssen. Dabei handelt es sich um Auflagen<br />
oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis.<br />
Die Begriffe "Auflagen" und "Beschränkungen" haben eine unterschiedliche rechtliche<br />
Bedeutung:<br />
Auflagen richten sich an den Führer eines Fahrzeuges, z. B. sich in bestimmten zeitlichen<br />
Abständen ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Führen eines<br />
Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.<br />
Beschränkungen betreffen das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer<br />
erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge<br />
mit besonderen Einrichtungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbetätigung<br />
etc.<br />
Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische<br />
Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normal-<br />
Bedienung des Kraftfahrzeuges zulassen.<br />
Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer<br />
empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können von erheblich<br />
einschneidender Wirkung für einen Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber<br />
sein. Die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen muss darum beweisbar<br />
sein.<br />
2.2 Auswahl des Gutachters<br />
a) Zur Gutachterauswahl<br />
Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor (§ 11 Abs. 6 FeV), die Auswahl der<br />
konkreten Untersuchungsstelle bleibt dem Betroffenen überlassen. Innerhalb der<br />
Begutachtungsstelle für <strong>Fahreignung</strong> soll dem Auftraggeber jedoch kein Einfluss auf<br />
die Wahl der Gutachter eingeräumt werden. Nach Möglichkeit sind alle relevanten<br />
Vorbefunde beizuziehen.<br />
Sofern ein Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, obliegt diesem die Auswahl<br />
des für die Fragestellung geeigneten und hierfür qualifizierten Gutachters.<br />
b) Zur Qualifikation des Gutachters<br />
Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über spezielle Erfahrungen<br />
in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische<br />
Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine<br />
langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw.<br />
Begutachtungsstellen für <strong>Fahreignung</strong>) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67<br />
und 72 FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestellungen ist die fachärztliche Begutachtung<br />
sicherzustellen.<br />
c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeit des Gutachters<br />
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern (siehe<br />
hierzu u. a. §§ 52 bis 53a StPO), berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung<br />
des Gutachtens. Gibt es einen solchen Anlass, dann sollte der Gutachter<br />
das den Verfahrensbeteiligten mitteilen und den Gutachtenauftrag nicht übernehmen.<br />
Das gleiche Recht steht auch dem Betroffenen zu.<br />
Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. § 76 StPO) jedem Sachverständigen einräumt,<br />
sollte jeder vor Annahme eines Gutachtenauftrages überprüfen, ob Sachver