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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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gem. § 11 Abs. 2 und § 46 FeV erfüllt werden müssen. Dabei handelt es sich um Auflagen<br />

oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis.<br />

Die Begriffe "Auflagen" und "Beschränkungen" haben eine unterschiedliche rechtliche<br />

Bedeutung:<br />

Auflagen richten sich an den Führer eines Fahrzeuges, z. B. sich in bestimmten zeitlichen<br />

Abständen ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.<br />

Beschränkungen betreffen das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer<br />

erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge<br />

mit besonderen Einrichtungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbetätigung<br />

etc.<br />

Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische<br />

Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normal-<br />

Bedienung des Kraftfahrzeuges zulassen.<br />

Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer<br />

empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können von erheblich<br />

einschneidender Wirkung für einen Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber<br />

sein. Die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen muss darum beweisbar<br />

sein.<br />

2.2 Auswahl des Gutachters<br />

a) Zur Gutachterauswahl<br />

Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor (§ 11 Abs. 6 FeV), die Auswahl der<br />

konkreten Untersuchungsstelle bleibt dem Betroffenen überlassen. Innerhalb der<br />

Begutachtungsstelle für <strong>Fahreignung</strong> soll dem Auftraggeber jedoch kein Einfluss auf<br />

die Wahl der Gutachter eingeräumt werden. Nach Möglichkeit sind alle relevanten<br />

Vorbefunde beizuziehen.<br />

Sofern ein Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, obliegt diesem die Auswahl<br />

des für die Fragestellung geeigneten und hierfür qualifizierten Gutachters.<br />

b) Zur Qualifikation des Gutachters<br />

Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über spezielle Erfahrungen<br />

in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische<br />

Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine<br />

langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw.<br />

Begutachtungsstellen für <strong>Fahreignung</strong>) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67<br />

und 72 FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestellungen ist die fachärztliche Begutachtung<br />

sicherzustellen.<br />

c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeit des Gutachters<br />

Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern (siehe<br />

hierzu u. a. §§ 52 bis 53a StPO), berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung<br />

des Gutachtens. Gibt es einen solchen Anlass, dann sollte der Gutachter<br />

das den Verfahrensbeteiligten mitteilen und den Gutachtenauftrag nicht übernehmen.<br />

Das gleiche Recht steht auch dem Betroffenen zu.<br />

Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. § 76 StPO) jedem Sachverständigen einräumt,<br />

sollte jeder vor Annahme eines Gutachtenauftrages überprüfen, ob Sachver­

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