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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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17 <br />

Gruppe 1<br />

- Der Prozentrang 16 1 wurde, bezogen auf altersunabhängige Normwerte, in allen<br />

eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten.<br />

- Grenzwertunterschreitungen (Prozentrang < 16) sind nur situationsbedingt (störende<br />

Faktoren bei der Testdurchführung, Unausgeruhtsein nach Nachtarbeit o. ä.)<br />

und damit nicht aussagefähig.<br />

- Grenzwertunterschreitungen sind zwar nicht als situationsbedingt anzusehen, werden<br />

aber durch stabile Leistungen in den anderen Verfahren ausgeglichen, so dass<br />

eine Mängelkumulation ausgeschlossen ist.<br />

- Bei Grenzwertunterschreitungen kann durch Ergebnisse weiterer Verfahren (Ergänzungsverfahren,<br />

Verhaltensbeobachtung, Wiederholungsuntersuchung) nachgewiesen<br />

werden, dass das aus den Leistungsresultaten zu erschließende Risiko<br />

durch das Kompensationspotential (vorausschauendes Denken, ausgeprägtes Risikobewusstsein,<br />

sicherheitsbetonte Grundhaltung) angemessen gemindert werden<br />

kann.<br />

- Auch wenn von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich bereits in der Fahrpraxis<br />

bewährt hat, in den Leistungsprüfverfahren insgesamt unzureichende Leistungen<br />

erzielt wurden, konnte der Betreffende aber doch in einer Fahrverhaltensprobe<br />

nachweisen, dass die in der (ungewohnten) Testsituation festgestellten Minderleistungen<br />

sich auf das gelernte Fahrverhalten nicht entscheidend negativ auswirken.<br />

- Es liegen keine Hinweise auf verkehrsmedizinisch relevante eignungseinschränkende<br />

oder eignungsausschließende Eignungsmängel vor, z. B. Mängel des Sehvermögens<br />

(siehe Kapitel 3.1), Bewegungsbehinderungen (siehe Kapitel 3.3),<br />

Herz- und Gefäßkrankheiten (siehe Kapitel 3.4).<br />

Früheres verkehrsgefährdendes Verhalten ist in die Bewertung der Leistungsfähigkeit<br />

einzubeziehen.<br />

Ein Kraftfahrer bzw. ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis kann trotz psychischer Leistungsmängel<br />

gemäß § 11 Abs. 2 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet<br />

sein.<br />

Die Feststellung der bedingten Eignung kommt in Betracht, wenn zwar gravierende<br />

Leistungsbeeinträchtigungen bestehen und deshalb eine uneingeschränkte Fahrtätigkeit<br />

im Rahmen der beantragten oder bereits erteilten Fahrerlaubnisklasse nicht in<br />

Frage kommt, aber das Risiko durch geeignete Auflagen und Beschränkungen auf ein<br />

vertretbares Maß zu reduzieren ist.<br />

Geeignete Auflagen und Beschränkungen sind:<br />

- die Fahrtätigkeit wird nur unter bestimmten Auflagen (z. B. Einhaltung einer<br />

Höchstgeschwindigkeit, Fahren nur innerhalb festgelegter Lenkzeiten) ausgeübt,<br />

- die Fahrtätigkeit wird nur innerhalb eines begrenzten Umkreises gestattet,<br />

- die Fahrtätigkeit wird auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug<br />

beschränkt (z. B. auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten reduzierten<br />

Höchstgeschwindigkeit).<br />

1 Die Ergebnisse für die Leistungstests sind in Prozenträngen (PR) ausgedruckt. Ein Prozentrang sagt aus, wieviele<br />

Personen einer vergleichbaren Stichprobe schlechtere Leistungen erzielen als der Untersuchte. Der PR für die bestmögliche<br />

Leistung ist 100, für die geringste Leistung 0. Ein PR von 70 bedeutet, 30 % sind besser, 70 % sind<br />

schlechter.

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