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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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76 <br />

Gültig ab: 1. Februar 2000<br />

3.16 Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />

Leitsätze<br />

Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung aufweist, begründet damit<br />

Zweifel (§ 18 Abs. 3 FeV) an seiner <strong>Fahreignung</strong>.<br />

Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betreffende die notwendigen körperlichen<br />

und psychischen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, z. B.<br />

durch falsche oder ausbleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, durch unzureichende<br />

optische Orientierung oder eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit, die<br />

das sichere Führen eines Fahrzeuges erheblich einschränkt, d. h. durch Verhaltensweisen,<br />

die nicht auf mangelnden Fertigkeiten (z. B. auch außergewöhnlich starke Prüfungsangst)<br />

beruhen und den Betroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

machen.<br />

Wenn die Eignung wegen solcher erheblicher Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />

infrage gestellt ist, kann sie nur dann gegeben sein, wenn folgende Feststellungen<br />

getroffen werden können:<br />

a) Eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 2.5 (Anforderungen<br />

an die psychische Leistungsfähigkeit) dazu genannten Voraussetzungen<br />

sind erfüllt. (Soweit verkehrsgefährdende Verhaltensweisen beobachtet worden<br />

waren, sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen.)<br />

b) Eine ausreichende intellektuelle Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 3.13<br />

(Intellektuelle Leistungseinschränkungen) dazu genannten Voraussetzungen sind<br />

erfüllt.<br />

c) Soweit "Prüfungsnervosität" mit verstärkten vegetativen Zeichen (z. B. vermehrte<br />

Schweißsekretion, starkes Zittern der Beine oder Hände) und unkontrolliertem Verhalten<br />

(z. B. überschießende oder blockierte Reaktionen) auftraten, so kann hieraus<br />

nicht auf Nichteignung geschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchungsergebnisse<br />

darauf schließen lassen, dass in künftigen Stress-Situationen<br />

außerhalb der Prüfungssituation das Verhalten ausreichend kontrolliert<br />

wird.<br />

d) Auch bei anderen auffälligen Reaktionen bzw. auffälligem Verhalten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />

muss die Eignung nicht ausgeschlossen bleiben, wenn mit diesen<br />

Auffälligkeiten in Zukunft nicht mehr gerechnet werden muss.<br />

e) Gesundheitsstörungen und Behinderungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

schwerwiegend beeinträchtigen, sind nicht bekannt geworden.<br />

f) Es kann erwartet werden, dass durch geeignete Maßnahmen etwa vorliegende<br />

Ausbildungs- und Fertigkeitsmängel behoben werden können.<br />

Begründung<br />

In den angesprochenen Fällen, in denen die Auffälligkeiten in der Prüfung meist nicht<br />

auf eine unzureichende Ausbildung zurückzuführen sind, sind also folgende Fragen<br />

abzuklären:<br />

- von welchen Bedingungen das auffällige Verhalten abhängt,

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