Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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Gültig ab: 1. Februar 2000<br />
3.16 Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />
Leitsätze<br />
Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung aufweist, begründet damit<br />
Zweifel (§ 18 Abs. 3 FeV) an seiner <strong>Fahreignung</strong>.<br />
Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betreffende die notwendigen körperlichen<br />
und psychischen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, z. B.<br />
durch falsche oder ausbleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, durch unzureichende<br />
optische Orientierung oder eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit, die<br />
das sichere Führen eines Fahrzeuges erheblich einschränkt, d. h. durch Verhaltensweisen,<br />
die nicht auf mangelnden Fertigkeiten (z. B. auch außergewöhnlich starke Prüfungsangst)<br />
beruhen und den Betroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
machen.<br />
Wenn die Eignung wegen solcher erheblicher Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />
infrage gestellt ist, kann sie nur dann gegeben sein, wenn folgende Feststellungen<br />
getroffen werden können:<br />
a) Eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 2.5 (Anforderungen<br />
an die psychische Leistungsfähigkeit) dazu genannten Voraussetzungen<br />
sind erfüllt. (Soweit verkehrsgefährdende Verhaltensweisen beobachtet worden<br />
waren, sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen.)<br />
b) Eine ausreichende intellektuelle Leistungsfähigkeit ist gegeben; die in Kapitel 3.13<br />
(Intellektuelle Leistungseinschränkungen) dazu genannten Voraussetzungen sind<br />
erfüllt.<br />
c) Soweit "Prüfungsnervosität" mit verstärkten vegetativen Zeichen (z. B. vermehrte<br />
Schweißsekretion, starkes Zittern der Beine oder Hände) und unkontrolliertem Verhalten<br />
(z. B. überschießende oder blockierte Reaktionen) auftraten, so kann hieraus<br />
nicht auf Nichteignung geschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchungsergebnisse<br />
darauf schließen lassen, dass in künftigen Stress-Situationen<br />
außerhalb der Prüfungssituation das Verhalten ausreichend kontrolliert<br />
wird.<br />
d) Auch bei anderen auffälligen Reaktionen bzw. auffälligem Verhalten bei der Fahrerlaubnisprüfung<br />
muss die Eignung nicht ausgeschlossen bleiben, wenn mit diesen<br />
Auffälligkeiten in Zukunft nicht mehr gerechnet werden muss.<br />
e) Gesundheitsstörungen und Behinderungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges<br />
schwerwiegend beeinträchtigen, sind nicht bekannt geworden.<br />
f) Es kann erwartet werden, dass durch geeignete Maßnahmen etwa vorliegende<br />
Ausbildungs- und Fertigkeitsmängel behoben werden können.<br />
Begründung<br />
In den angesprochenen Fällen, in denen die Auffälligkeiten in der Prüfung meist nicht<br />
auf eine unzureichende Ausbildung zurückzuführen sind, sind also folgende Fragen<br />
abzuklären:<br />
- von welchen Bedingungen das auffällige Verhalten abhängt,