Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum
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Gültig ab: 1. Februar 2000<br />
3.18 Ausnahmen vom Mindestalter<br />
Leitsätze<br />
Wer das nach § 2 Abs. 2 StVG erforderliche und in § 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige<br />
Fahrerlaubnisklasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, darf Kraftfahrzeuge<br />
dieser Klasse nicht führen.<br />
Die Fahrerlaubnisbehörde kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den festgelegten<br />
Regelungen - ggf. unter Auflagen, z. B. Fahrten nur auf dem Weg zwischen<br />
Wohnung und Schule, Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit,<br />
oder Beschränkungen, z. B. nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen - zulassen, oder<br />
im Rahmen einer <strong>Beruf</strong>skraftfahrerausbildung.<br />
In diesen Fällen sind Ausnahmen nur zulässig, wenn der Bewerber körperliche und<br />
geistige (psychische) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereits vor Erreichen des Mindestalters<br />
als ausreichend gereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten<br />
Klasse erscheinen lassen.<br />
Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters kann nur<br />
befürwortet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Es liegen keine eignungsausschließenden oder die Eignung erheblich einschränkenden<br />
verkehrsmedizinisch und/oder verkehrspsychologisch relevanten Mängel<br />
vor.<br />
b) Die psychische Leistungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der Gesamtnorm. Davon<br />
ist auszugehen, wenn die in Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit)<br />
formulierten Voraussetzungen erfüllt sind . Insbesondere sollen die<br />
Leistungsverläufe stabil sein und die Leistungen ausgewogen, z. B. zwischen Tempo-<br />
und Sorgfaltsleistung.<br />
c) Es fehlen Anzeichen für eine intellektuelle Minderleistung. Sollten sich aus dem<br />
Leistungsbild in den Verfahren zur Überprüfung der für den Kraftfahrer wichtigen<br />
psychischen Funktionen, aus Verhaltensbeobachtungen oder aus dem bisherigen<br />
schulischen Werdegang Zweifel ergeben, sind die intellektuellen Voraussetzungen<br />
gemäß Kapitel 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) zu prüfen.<br />
d) Aus der bisherigen Entwicklung sowie aus der gegenwärtigen Lebenssituation (Bedingungen<br />
des Wohnsitzes, schulische bzw. berufliche Situation, soziale Beziehungen,<br />
Freizeitgestaltung, bisheriges Verhalten als Verkehrsteilnehmer) sind keine Risikofaktoren<br />
ableitbar.<br />
e) Mittel- oder langfristige realistische Zielsetzungen in der Lebensplanung sind entsprechend<br />
dem Entwicklungsstand eines Heranwachsenden, wenn auch eventuell<br />
nur grob oder vage, erkennbar.<br />
f) Einsicht in die Notwendigkeit sozialer Normen ist vorhanden, ebenso die Bereitschaft<br />
zu ihrer Einhaltung.<br />
g) Der Betroffene sieht sich dem Ziel, das mit der vorzeitigen Aufnahme der Fahrtätigkeit<br />
erreicht werden soll, verpflichtet, und es gehört zu seiner Lebensplanung.<br />
h) Auch für den Fall einer körperlichen Reifeverzögerung findet sich dafür im psychologischen<br />
Bereich keine Entsprechung.