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Epilepsie Fahreignung Beruf - NeuroKopfZentrum

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Gültig ab: 1. Februar 2000<br />

3.18 Ausnahmen vom Mindestalter<br />

Leitsätze<br />

Wer das nach § 2 Abs. 2 StVG erforderliche und in § 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige<br />

Fahrerlaubnisklasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, darf Kraftfahrzeuge<br />

dieser Klasse nicht führen.<br />

Die Fahrerlaubnisbehörde kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den festgelegten<br />

Regelungen - ggf. unter Auflagen, z. B. Fahrten nur auf dem Weg zwischen<br />

Wohnung und Schule, Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit,<br />

oder Beschränkungen, z. B. nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen - zulassen, oder<br />

im Rahmen einer <strong>Beruf</strong>skraftfahrerausbildung.<br />

In diesen Fällen sind Ausnahmen nur zulässig, wenn der Bewerber körperliche und<br />

geistige (psychische) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereits vor Erreichen des Mindestalters<br />

als ausreichend gereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten<br />

Klasse erscheinen lassen.<br />

Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters kann nur<br />

befürwortet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

a) Es liegen keine eignungsausschließenden oder die Eignung erheblich einschränkenden<br />

verkehrsmedizinisch und/oder verkehrspsychologisch relevanten Mängel<br />

vor.<br />

b) Die psychische Leistungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der Gesamtnorm. Davon<br />

ist auszugehen, wenn die in Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit)<br />

formulierten Voraussetzungen erfüllt sind . Insbesondere sollen die<br />

Leistungsverläufe stabil sein und die Leistungen ausgewogen, z. B. zwischen Tempo-<br />

und Sorgfaltsleistung.<br />

c) Es fehlen Anzeichen für eine intellektuelle Minderleistung. Sollten sich aus dem<br />

Leistungsbild in den Verfahren zur Überprüfung der für den Kraftfahrer wichtigen<br />

psychischen Funktionen, aus Verhaltensbeobachtungen oder aus dem bisherigen<br />

schulischen Werdegang Zweifel ergeben, sind die intellektuellen Voraussetzungen<br />

gemäß Kapitel 3.13 (Intellektuelle Leistungseinschränkungen) zu prüfen.<br />

d) Aus der bisherigen Entwicklung sowie aus der gegenwärtigen Lebenssituation (Bedingungen<br />

des Wohnsitzes, schulische bzw. berufliche Situation, soziale Beziehungen,<br />

Freizeitgestaltung, bisheriges Verhalten als Verkehrsteilnehmer) sind keine Risikofaktoren<br />

ableitbar.<br />

e) Mittel- oder langfristige realistische Zielsetzungen in der Lebensplanung sind entsprechend<br />

dem Entwicklungsstand eines Heranwachsenden, wenn auch eventuell<br />

nur grob oder vage, erkennbar.<br />

f) Einsicht in die Notwendigkeit sozialer Normen ist vorhanden, ebenso die Bereitschaft<br />

zu ihrer Einhaltung.<br />

g) Der Betroffene sieht sich dem Ziel, das mit der vorzeitigen Aufnahme der Fahrtätigkeit<br />

erreicht werden soll, verpflichtet, und es gehört zu seiner Lebensplanung.<br />

h) Auch für den Fall einer körperlichen Reifeverzögerung findet sich dafür im psychologischen<br />

Bereich keine Entsprechung.

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