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Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in ...

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- 134 -<br />

Hilfeleistungen e<strong>in</strong>er Versuchung erlegen waren. Dabei hat das Gericht weiter berücksichtigt,<br />

dass nach Besicht der entwendeten Gegenstände festgestellt werden musste, das es sich bei ihnen<br />

durchweg um wenig wertvolle Sachen handelt, ke<strong>in</strong>eswegs massiv silberne oder goldene Gegenstände.<br />

Die Schmuckstücke s<strong>in</strong>d ganz leichte, „billige“ Sachen. […] Unter <strong>die</strong>sen Umständen<br />

hatte sich <strong>für</strong> das Gericht nicht das Bild ergeben, dass es sich bei den Angeklagten um verbrecherische<br />

Elemente handelt, <strong>die</strong> durch den Tod aus der Volksgeme<strong>in</strong>schaft ausgemerzt werden müssen.<br />

Andererseits war das Verhalten der Angeklagten jedoch so, dass es jeglich Milde ausschloss.«<br />

363<br />

»Mit Rücksicht auf <strong>die</strong> Menge der von K. entnommenen D<strong>in</strong>ge« seien 15 Jahre Zuchthaus als Strafe<br />

angemessen. H. dagegen habe »nur wenige, ger<strong>in</strong>gwertige D<strong>in</strong>ge genommen […]. Se<strong>in</strong> Strafmaß<br />

musste jedoch im ganzen dem des Mitangeklagten angenähert werden, weil er später mit <strong>die</strong>sem zusammen<br />

auch dessen gestohlene D<strong>in</strong>ge geme<strong>in</strong>sam mitabtransportiert hatte.« 364<br />

Obwohl <strong>die</strong> Maßgabe des Gerichtsherrn, dass »gegen beide Angeklagte Todesstrafe erforderlich<br />

ist«, 365 nicht e<strong>in</strong>gehalten wurde, bestätigte der Oberbefehlshaber der Kriegsmar<strong>in</strong>e am 22.11.1944 <strong>die</strong>ses<br />

zweite Urteil. 366 Am 24.01.1945 wurden beide <strong>in</strong>s SGL III Brual-Rhede e<strong>in</strong>gewiesen. 367 He<strong>in</strong>z H.<br />

blieb dort höchstwahrsche<strong>in</strong>lich bis April 1945; dann wurde er mit den übrigen Insassen nach Aschendorfermoor<br />

gebracht, vermutlich von Herold wieder der <strong>Wehrmacht</strong> zugeführt und geriet <strong>in</strong> britische<br />

Kriegsgefangenschaft. 368 Über Gottlob K.s weiteres Schicksal ist nichts bekannt.<br />

Als Diebstahl def<strong>in</strong>ierte § 242 RStGB <strong>die</strong> »Wegnahme fremder beweglicher Sachen <strong>in</strong> der Absicht,<br />

sie sich rechtswidrig zuzueignen«; e<strong>in</strong>e Unterschlagung im S<strong>in</strong>ne von § 246 RStGB stellte e<strong>in</strong>e<br />

»rechtswidrige Zueignung fremder beweglicher Sachen […], <strong>die</strong> der Täter <strong>in</strong> Besitz oder Gewahrsam<br />

hat«, dar. 369 E<strong>in</strong> militärischer Diebstahl bzw. e<strong>in</strong>e militärische Unterschlagung beg<strong>in</strong>g,<br />

»[w]er bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung e<strong>in</strong>es militärischen Dienstverhältnisses<br />

sich e<strong>in</strong>es Diebstahls oder e<strong>in</strong>er Unterschlagung an Sachen schuldig macht, <strong>die</strong> ihm vermöge des<br />

Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut s<strong>in</strong>d«.<br />

Die Höchststrafe lag bei fünf Jahren Gefängnis, 370 mit Hilfe des § 4 der „Volksschädl<strong>in</strong>gs-Verordnung“<br />

bzw. des § 5 a KSSVO konnten jedoch auch Zuchthaus- und sogar Todesstrafen ausgesprochen<br />

werden 371 . In gleicher Weise, bestimmte das Gesetz, war e<strong>in</strong> Soldat zu beurteilen, »der e<strong>in</strong>en Diebstahl<br />

363 Urteil d. Ger. d. Führers d. U-Boote Ost, ZwSt. Kiel (St. L. J III Nr. 248/44) gegen K. u. H., 30.10.1944, BA-<br />

ZNS, ebd.<br />

364 Ebd. – Zum Vergleich <strong>die</strong> Beurteilung e<strong>in</strong>er ähnlich gelagerten Straftat durch e<strong>in</strong> anderes Gericht, dasjenige<br />

der 180. Division: Es verurteilte e<strong>in</strong>en Soldaten zu e<strong>in</strong>em nicht genannten Zeitpunkt wegen Entwendung von<br />

drei Bettbezügen und e<strong>in</strong>em Koffer – ob mit oder ohne Inhalt, ist ebenfalls nicht bekannt – wegen Plünderung<br />

zu neun Monaten Gefängnis! (FAHLE 1998, S. 22 Anm. 79)<br />

365 Wie Anm. 362.<br />

366 Handschriftl. AV e<strong>in</strong>es Mar<strong>in</strong>ejustiz<strong>in</strong>spektors, Plön, 02.12.1944, auf Urteil gegen K. u. H., 30.10.1944 (wie<br />

Anm. 363).<br />

367 Namensverzeichnis d. Durchgangsgef. d. HA L<strong>in</strong>gen, 1941 - 1945, StA OS, Rep. 947 L<strong>in</strong> I Nr. 134. – Himmlers<br />

Anordnungen von September 1944, denen zufolge kriegsgerichtlich verurteilte Soldaten nicht mehr <strong>in</strong> <strong>die</strong><br />

ELL überstellt werden sollten, galten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mar<strong>in</strong>e erst ab Februar 1945 (siehe auch Kap. 3.3).<br />

368 Dies lässt sich vermuten, da H. Paul GROSS, der auf dem gleichen Wege dorth<strong>in</strong> kam, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em britischen<br />

Kriegsgefangenenlager se<strong>in</strong>e „Geschichte“ erzählte (GROSS o. J. (wie Anm. 70)). – Zu Herold siehe Kap. 2.3.<br />

369 Zit. n. RITTAU 1941, S. 184 bzw. 186.<br />

370 § 138 Abs. 1 MStGB, zit. n. ebd., S. 184.<br />

371 RITTAU 1941, S. 43f.; BADER 1945, S. 92 (BADER spricht zwar von »§ 5 KSSVO«, geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> kann aber<br />

nur § 5 a). – Zu § 5 a KSSVO siehe auch Kap. 3.1. – § 4 der „Verordnung gegen Volksschädl<strong>in</strong>ge“ vom 05.<br />

09.1939 (»Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung«) lautet:

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