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Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in ...

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aktenkundig, bei denen jedes Mal der Vorsteher e<strong>in</strong>e positive Beurteilung abgab, der aber trotzdem<br />

niemals entsprochen wurde; Gründe irgendwelcher Art lassen sich da<strong>für</strong> nicht ausmachen. 45 Auf der<br />

anderen Seite f<strong>in</strong>den sich allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e Fälle, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> vom Lagervorsteher abschlägig bewerteter<br />

Gefangener dennoch „begnadigt“ worden wäre.<br />

Mit Zuchthausstrafen belegte Häftl<strong>in</strong>ge sollten laut e<strong>in</strong>er Verordnung aus dem Juni 1942 (m<strong>in</strong>destens)<br />

etwa sechs Monate – z. B. <strong>in</strong> den ELL – <strong>in</strong>haftiert gewesen se<strong>in</strong>, ehe ihnen „Frontbewährung“<br />

zugestanden werden konnte. Diese Frist wurde später aufgegeben; im letzten Quartal das Jahres 1944<br />

stellte KLAUSCH bei e<strong>in</strong>igen Moorsoldaten e<strong>in</strong>en nur noch zwei- bis dreimonatigen Verbleib im Emsland<br />

fest. 46 War das Gnadengesuch positiv beschieden worden, konnte <strong>die</strong> „Frontbewährung“ hauptsächlich<br />

auf zweierlei Wegen e<strong>in</strong>geleitet werden: Der Gefangene konnte zur „freien Truppe“ oder <strong>in</strong>s<br />

<strong>Wehrmacht</strong>sgefängnis Torgau-Fort Z<strong>in</strong>na geschickt werden. In ersterem Fall wurde <strong>in</strong> der Regel <strong>die</strong><br />

Strafe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit des E<strong>in</strong>satzes bei der <strong>Wehrmacht</strong> ausgesetzt, und der Betreffende kam wieder zu<br />

se<strong>in</strong>er alten oder e<strong>in</strong>er vergleichbaren E<strong>in</strong>heit. 47 Dies kam bei ELL-Häftl<strong>in</strong>gen häufiger <strong>in</strong> der ersten<br />

Hälfte des Krieges vor. 48 Der weit überwiegende Teil der „begnadigten“ Gefangenen aus dem Emsland<br />

nahm jedoch den anderen Weg: Zur „Überprüfung ihrer Eignung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewährungstruppe“<br />

wurden <strong>in</strong>sgesamt zwischen 5.200 und 6.400 bisherige Strafgefangene der ELL nach Torgau transportiert;<br />

49 hier wurden sie e<strong>in</strong>er etwa e<strong>in</strong>monatigen Prüfung unterzogen, <strong>die</strong> ergeben sollte, ob <strong>die</strong> „Begnadigten“<br />

physisch und psychisch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewährungstruppe – deren Aufstellung Hitler am 21.12.<br />

1940 verfügt hatte – tauglich seien. Wurde <strong>die</strong>s verne<strong>in</strong>t, wurden <strong>die</strong> Betroffenen <strong>in</strong> <strong>die</strong> ELL zurückgeschickt;<br />

50 hatten sie <strong>die</strong> „Ausbildung“ mit Erfolg absolviert, wurden sie <strong>für</strong> „bed<strong>in</strong>gt wehrwürdig“<br />

erklärt und ihre Strafen von Zuchthaus- <strong>in</strong> Gefängnisstrafen gleicher Dauer umgewandelt, deren Vollzug<br />

ausgesetzt war. 51<br />

Der überwiegende Teil der neuen „Bewährungsschützen“ – KLAUSCH schätzt zwischen 5.000 und<br />

6.000 Mann 52 – wurde <strong>in</strong> <strong>die</strong> „Bewährungstruppe 500“ e<strong>in</strong>gereiht, deren Ersatztruppenteil zunächst <strong>in</strong><br />

Me<strong>in</strong><strong>in</strong>gen (Thür<strong>in</strong>gen) angesiedelt war und im September 1941 nach Fulda, Ende 1942 nach Skierniewice<br />

südwestlich von Warschau und 1944 nach Brünn bzw. Olmütz (beides <strong>in</strong> Mähren) verlegt<br />

45 Vh. SGL VII an Ger. d. Div. Nr. 406 z. b. V., Münster, 11.09.1941 u. 26.09.1942, StA OS, Rep. 947 L<strong>in</strong> II Nr.<br />

2506; Ger. d. Div. Nr. 406 z. b. V., Münster, an SGL VII, 19.02.1942 u. 25.11.1942, StA OS, ebd.; Vh. SGL<br />

VII an Ger. d. Div. Nr. 176, Bielefeld, 26.06.1943 u. 13.07.1944, StA OS, ebd.; Ger. d. Div. Nr. 176, Bielefeld,<br />

an SGL VII, 16.09.1943, StA OS, ebd. – Näheres zu Ernst H. siehe Kap. 4.3.5.1 Anm. 449.<br />

46 KLAUSCH, ebd., S. 107 u. 473 Anm. 105.<br />

47 SEIDLER 1991, S. 56 - 58.<br />

48 Als Beispiele hier<strong>für</strong> seien <strong>die</strong> Gef. He<strong>in</strong>z M. (siehe Kap. 4.3.4) und Josef W. (siehe Kap. 4.4.4) genannt.<br />

49 Zahlenangabe nach KLAUSCH – Bewährungstruppe 1995, S. 118. – Zu Torgau vgl. auch HAASE/OLESCHINSKI<br />

1993, <strong>die</strong>s. 1995 sowie EBERLEIN u. a. 1999.<br />

50 Siehe dazu auch Kap. 4.4.4.<br />

51 KLAUSCH, ebd., S. 108 - 110.<br />

He<strong>in</strong>rich SCHEEL (1993, S. 368) kommentiert <strong>die</strong>se Praxis – mit H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> Tatsache, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> allermeisten<br />

ELL-Gefangenen ihre Strafe erst nach Kriegsende zu laufen beg<strong>in</strong>nen sollte – so: »E<strong>in</strong>e Strafaussetzung<br />

ohne vorausgegangenen Strafantritt ist e<strong>in</strong> Widerspruch <strong>in</strong> sich.«<br />

Ab April 1943 wurden <strong>für</strong> »körperlich wenig robuste Männer« bei den 500ern zusätzlich „Bewährungs-Baukompanien“<br />

aufgestellt (KLAUSCH, ebd., S. 116f. (Zitat S. 116)).<br />

52 KLAUSCH, ebd., S. 118.

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