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Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in ...

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pe, »dass er nicht mehr weglaufen werde, er sei jetzt zu der E<strong>in</strong>sicht gekommen, dass er durch se<strong>in</strong><br />

Weglaufen se<strong>in</strong>e Strafe immer mehr vergrößere«. 44<br />

In der Verhandlung vor dem Gericht des 2. Admirals der Nordseestation am 20.09.1941 <strong>in</strong> Wilhelmshaven<br />

beantragte der Vertreter der Anklage (e<strong>in</strong> Mar<strong>in</strong>ehilfs-Kriegsgerichtsrat) bezüglich der<br />

ersten Flucht e<strong>in</strong>e Verurteilung Hoppes wegen „Wehrkraftzersetzung“ auf Grund der »Urlaubserschleichung«<br />

vom 12. bis 21.09.1940 sowie wegen unerlaubter Entfernung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Folgezeit bis zu se<strong>in</strong>er<br />

Ergreifung am 04.11.1940. 45 Die Richter, ebenfalls e<strong>in</strong> Mar<strong>in</strong>ehilfs-Kriegsgerichtsrat als Verhandlungsleiter<br />

sowie e<strong>in</strong> Korvettenkapitän und e<strong>in</strong> Matrosen-Gefreiter als Beisitzer, deuteten <strong>die</strong>se Desertions-Unternehmung<br />

jedoch als e<strong>in</strong>e durchgehende unerlaubte Entfernung, wobei sie sich auf <strong>die</strong><br />

Rechtsgrundsätze des Reichskriegsgerichts zum § 5 KSSVO beriefen. »Der Sach- und Rechtslage<br />

wird man nach Überzeugung des Gerichts am meisten gerecht, wenn man den Standpunkt vertritt, dass<br />

der Vorsatz des Angeklagten bei der Erschw<strong>in</strong>delung des Nachurlaubs nur auf e<strong>in</strong>e äußerlich legitimierte,<br />

<strong>in</strong> Wirklichkeit aber unerlaubte Entfernung von der Truppe gerichtet ist.« 46<br />

Für <strong>die</strong> weiteren drei Fluchtfälle wollte der Anklagevertreter das Gericht dazu bewegen, Hoppe wegen<br />

Fahnenflucht zu verurteilen. Begründet wurde <strong>die</strong>s mit der Länge der zweiten Flucht (über e<strong>in</strong><br />

Vierteljahr) und der Tatsache, dass er <strong>in</strong> Zivil zu se<strong>in</strong>en Eltern nach Schlesien gefahren sei. Die beiden<br />

weiteren Fluchtaktionen seien, wenn e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e Fahnenflucht vorgelegen habe, dann notwendigerweise<br />

ebenfalls Fahnenfluchten. Aber auch hier widersprachen ihm <strong>die</strong> Richter. Sie gestanden zwar<br />

zu, es sei »nicht zu verkennen, dass e<strong>in</strong> sehr starker Verdacht der Fahnenflucht nicht nur <strong>in</strong> den letzten<br />

3 Fällen, sondern auch im 1. Falle begründet ist«, da er auch hier ganze sieben Wochen der Truppe unbefugt<br />

ferngeblieben sei. Jedes Mal habe er verhaftet werden müssen. Auch wenn Hoppe mehrfach beteuerte,<br />

er habe sich auf dem Rückweg zu se<strong>in</strong>er Truppe befunden, um sich dort zu stellen, me<strong>in</strong>te das<br />

Gericht: »Es steht nicht fest, ob und wann er freiwillig zurückgekommen wäre.« Dennoch verurteilte<br />

es ihn nur wegen viermaliger unerlaubter Entfernung, da es<br />

»<strong>in</strong> allen Fällen Bedenken [gehabt habe], e<strong>in</strong>e Fahnenflucht des Angeklagten als erwiesen anzunehmen,<br />

und zwar <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie deswegen, weil der Angeklagte stets nur zu se<strong>in</strong>er Braut Zuflucht<br />

genommen hatte, <strong>die</strong> von ihm <strong>in</strong> Umständen war, und sich nur <strong>in</strong> Osterholz-Scharmbeck<br />

aufhielt. Zu ihr zog es den Angeklagten offenbar immer wieder h<strong>in</strong>. Wenn sich auch der Angeklagte<br />

bei se<strong>in</strong>er Braut versteckt gehalten hat, so hat er aber doch ke<strong>in</strong>e Anstalten gemacht, sich<br />

e<strong>in</strong>mal anderswoh<strong>in</strong> als zu se<strong>in</strong>er Braut zu entfernen. Es ist ihm auch nicht nachzuweisen, dass<br />

er, abgesehen von der Fahrt nach Haynau i. Schl., Zivil getragen hat. Er war stets bei se<strong>in</strong>er Braut<br />

zu f<strong>in</strong>den.« 47<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang wiesen <strong>die</strong> Richter darauf h<strong>in</strong>, dass <strong>die</strong> Polizei ihn problemlos hätte f<strong>in</strong>den<br />

können, wenn sie das Zimmer se<strong>in</strong>er Verlobten bei dem Gastwirt gründlich durchsucht hätten.<br />

44 Ärztliches Gutachten zu Hoppe, 14.07.1941 (wie Anm. 29).<br />

45 Urteil gegen Hoppe, 20.09.1941 (wie Anm. 28). – Zweimal ist hier irrtümlich vom 04.11.1941 <strong>die</strong> Rede.<br />

46 Ebd. – Wie <strong>in</strong> Kap. 4.3.2.3 gezeigt wird, bestraften WM-Gerichte „Urlaubserschleichung“ <strong>in</strong> anderen Fällen<br />

durchaus mit „Wehrkraftzersetzung“ im S<strong>in</strong>ne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KSSVO. Möglicherweise spielte es e<strong>in</strong>e<br />

Rolle, dass Hoppe anschließend mehrere unerlaubte Entfernungen unternahm, während <strong>die</strong> im o. g. Kapitel<br />

genannten Fälle offenbar nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Straftat zum Gegenstand hatten.<br />

47 Urteil gegen Hoppe, 20.09.1941 (wie Anm. 28). – Hoppe selbst begründete se<strong>in</strong>e Fahrt nach Schlesien <strong>in</strong> Zivilkleidung<br />

damit, dass alle se<strong>in</strong>e militärischen Unterlagen <strong>in</strong> der Bremer Arrestanstalt zurückgeblieben seien

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