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Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in ...

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- 22 -<br />

Auf <strong>die</strong>sem Gebiet besteht noch immer e<strong>in</strong> auffälliges Forschungsdesiderat: Zu ke<strong>in</strong>em <strong>die</strong>ser Lager<br />

gibt es bisher e<strong>in</strong>e wissenschaftliche Untersuchung. 66<br />

2.2 Die verschiedenen Häftl<strong>in</strong>gsgruppen im Emsland während des Zweiten Weltkriegs<br />

E<strong>in</strong>ige Monate vor Kriegsbeg<strong>in</strong>n, im März 1939 wurden im SGL VII Esterwegen auch Sicherungsverwahrte<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er eigenen, auf 1.000 Gefangene ausgelegten Abteilung untergebracht. Dabei handelte es<br />

sich um verme<strong>in</strong>tliche „Gewohnheitsverbrecher“, <strong>die</strong> nach Verbüßung ihrer Strafe im „Interesse der<br />

öffentlichen Sicherheit“ weiterh<strong>in</strong> ihrer Freiheit beraubt wurden. 67 Zunächst waren Sicherungsverwahrte<br />

aus Sicherheitsgründen als <strong>für</strong> den Lager-<strong>Strafvollzug</strong> ungeeignet e<strong>in</strong>gestuft worden; als <strong>die</strong><br />

Reichsjustizverwaltung jedoch nicht genug Häftl<strong>in</strong>ge <strong>für</strong> das Emsland-Projekt stellen konnte, wurden<br />

<strong>die</strong> Bedenken fallen gelassen. 68 Diese Gefangenen wurden 1940/41 überwiegend <strong>in</strong> KZs überführt.<br />

Bereits Ende September 1939 e<strong>in</strong>igten sich das Oberkommando der <strong>Wehrmacht</strong> und <strong>die</strong> Reichsjustizverwaltung<br />

darauf, das SGL VI Oberlangen sowie sämtliche neu erbauten südlichen ELL – also<br />

Wesuwe, Versen, Fullen, Groß-Hesepe, Dalum, Wietmarschen, Bathorn und Alexisdorf – der <strong>Wehrmacht</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung von Kriegsgefangenen zur Verfügung zu stellen. 69 Je nach Lager und<br />

Kriegsphase wurden sie nach und nach mit polnischen, französischen, belgischen, sowjetischen, südwesteuropäischen<br />

und italienischen Kriegsgefangenen 70 belegt. Die Lager waren adm<strong>in</strong>istrativ anfangs<br />

<strong>in</strong> zwei Gruppen geteilt: das Mannschaftsstammlager (Stalag) VI B Versen, dem <strong>die</strong> Lager Oberlangen,<br />

Wesuwe und Fullen unterstanden, und das Stalag VI C Bathorn, dem Groß-Hesepe, Dalum, Wietmarschen<br />

und Alexisdorf zugeordnet wurden. Ab Mai 1942 entfiel <strong>die</strong> Bezeichung „Stalag VI B“;<br />

Versen und <strong>die</strong> drei ihm unterstellten Lager wurden nun ebenfalls dem Stalag VI C Bathorn untergeordnet.<br />

71 Im März 1943 wurde Oberlangen Offizierslager (Oflag) VI 6 72 und Wesuwe dessen Zweiglager.<br />

Während Offiziere <strong>in</strong> der Regel nicht arbeiten mussten, 73 wurden <strong>die</strong> ‚gewöhnlichen‘ Kriegsge<br />

66<br />

Zur E<strong>in</strong>beziehung <strong>die</strong>ser SGL <strong>in</strong> den Belegungsplan <strong>für</strong> „zivile Kriegstäter“ siehe Kap. 2.2; zu e<strong>in</strong>er weiteren<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang relevanten Anstalt, dem ‚SGL‘ Bernau, siehe Anm. 93.<br />

Auch Gudrun SCHWARZ (1990, S. 91) hat <strong>in</strong> ihrer ansonsten sehr detailreichen Arbeit dem Teilgebiet „Justizgefangenenlager“<br />

nicht genug Beachtung geschenkt. Sie geht zwar auf <strong>die</strong> (wie schon gesagt, als e<strong>in</strong>zigen erforschten)<br />

ELL e<strong>in</strong>; über weitere SGL, so SCHWARZ, könnten jedoch ke<strong>in</strong>erlei Angaben gemacht werden außer<br />

der, dass <strong>in</strong> Hessen »3 Justizstraflager bzw. Strafgefangenenlager mit 19 Außenkommandos« bestanden<br />

hätten; den Name <strong>die</strong>ses Komplexes – Rodgau-Dieburg – erwähnt sie jedoch nicht.<br />

67<br />

Zu den Sicherungsverwahrten <strong>in</strong> den ELL vgl. KW 1985, S. 232 - 234. – Die Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sicherungsverwahrung<br />

stellte das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung<br />

und Besserung“ vom 24.11.1933 dar (KW 1983, Dok. C II a/3.05, S. 1470 - 1477). – DROBISCH (1994, S.<br />

284) gibt an, während des Krieges sei Sicherungsverwahrung – wie Zuchthausstrafe – unbefristet gewesen;<br />

auf welche Quellen er sich dabei stützt, konnte jedoch nicht ermittelt werden.<br />

68<br />

KW 1983, Dok. C II a/1.23 - 1.27, S. 1306 - 1313.<br />

69<br />

Niederschrift e<strong>in</strong>er Besprechung, 29.09.1939 (wie Anm. 44).<br />

70<br />

Letztere wurden später als „Militär<strong>in</strong>ternierte“ bezeichnet.<br />

71<br />

KRAUSE-SCHMITT u. a. 1986, S. 120f.<br />

72<br />

Ebd., S. 120 u. 131. – Laut e<strong>in</strong>er „Übersicht zur Geschichte und Belegung der Kriegsgefangenenlager im Emsland<br />

(1939 - 1945)“ (KW 1983, Dok. D/4.00, S. 3461 - 3465, hier S. 3464) lautete <strong>die</strong> Bezeichnung »Oflag 6<br />

WK VI«.<br />

73<br />

Diese Bestimmung <strong>in</strong>ternationalen Rechts wurde wiederum auf sowjetische Offiziere – und <strong>die</strong>se befanden<br />

sich m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Wesuwe überwiegend – nicht angewandt. Die Offiziere dort mussten also voll arbeiten

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