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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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daher in gleichem Umfang wie die direkt beteiligtenKommanditisten.Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschaftersnach Entnahmen unter den Betrag der Haftsummegemindert wird, lebt die unmittelbare Haftunggegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zurHöhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf (§§ 172Abs. 4, 171 HGB). Gesellschafter haften gemäß §§ 161Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus derFondsgesellschaft für die während der Zugehörigkeitzur Fondsgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten,wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünfJahren nach dem Ausscheiden fällig ist und darausAnsprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich geltendgemacht werden. Zu Details siehe auch Tz. 3.5.1ab Seite 42.10.2.1.13 Dauer der Fondsgesellschaft, Ausscheiden,Kündigung / Übertragung und Belastung /Tod eines Gesellschafters bzw. TreugebersDie Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauererrichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaftaus bzw. kann von der Fondsgesellschaftausgeschlossen werden, wenn• er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungwirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerdender Kündigung (dies ist jedoch erstmalszum 31.12.2030 mit einer Kündigungsfrist vonsechs Monaten möglich);• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigemGrund aufgrund eines Gesellschafterbeschlussesgekündigt worden ist;• ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarungerklärt worden ist;• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigemGrund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossenworden ist;• über sein Vermögen oder seinen Nachlass einInsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnungmangels Masse abgelehnt wird und eine entsprechendeErklärung der Geschäftsführung erfolgt.Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaftbzw. zur Kündigung siehe in §§ <strong>25</strong>, 26 und27 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertragssowie in §§ 9 und 10 des Treuhandvertrags.Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungauf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichenRegelungen und damit unterEinhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlichdurch Abtretung übertragen oder in sonstigerWeise darüber verfügen, sofern der geschäftsführendeKommanditist schriftlich zustimmt. Die freieHandelbarkeit der Vermögensanlage ist durchnachstehende Umstände eingeschränkt:• Der geschäftsführende Kommanditist hat grundsätzlicheiner Übertragung der oder sonstigenVerfügung über die Beteiligung zuzustimmen.Die Zustimmung kann insbesondere bei Vorliegeneines wichtigen Grundes verweigert werden.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auchdann vor, wenn an Personen übertragen oder zuderen Gunsten in sonstiger Weise verfügt werdensoll, die (i) Staatsangehörige der USA sind, (ii)Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- undArbeitsgenehmigung der USA („Green Card“)sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitzoder Sitz in den USA haben und / oder (iv)die Beteiligung für eine Vermögensmasse mitSitz in den USA eingehen oder einer solchenanbieten. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor,wenn infolge der Übertragung bzw. Verfügung(i) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrechtoder sonstiges Aufsichtsrechtverstoßen wird und / oder die Fondsgesellschaftkünftig in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrechtoder sonstigem Aufsichtsrechtunterläge und / oder (ii) in sonstiger Weise gegenGesetze oder Rechtsvorschriften verstoßen würdeund / oder (iii) wenn sich ein Erwerber nicht nachden Vorschriften des Geldwäschegesetzes in derjeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert.• Eine Übertragung kann jeweils nur mit Wirkungzum Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. mitWirkung zum Beginn des 01.01. eines Jahreserfolgen.• Als Verfügung gelten insbesondere jede Übertragungeines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilsoder eines Teils eines Gesellschafts- bzw.Treuhand anteils, beispielsweise anlässlich einerSchenkung oder Veräußerung, und, soweit nichtnach diesem Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungenüber einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilsowie die Abtretung von anderen Rechtenoder Ansprüchen eines Gesellschafters bzw. Treugebers,die auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaftberuhen. Außer bei Veräußerung desGesellschafts- bzw. Treuhandanteils an Ehepartner,Eltern oder Kinder steht der <strong>Bayernfonds</strong>Immobiliengesellschaft mbH ein Vorkaufsrechtgemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. (2) des116

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