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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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14. Treuhandvertragzwischender in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person– im Folgenden „Treugeber“ genannt –undder FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft,Schleißheimer Straße 4, 80333 München– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –PräambelDer Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber ander <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &Co. Hamburg Steindamm KG (im Folgenden „Gesellschaft“)zu beteiligen.Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaftals Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,der sich als Kommanditist an der Gesellschaftbeteiligt, seinen Kapitalanteil erhöht und dann imeigenen Namen für Rechnung und im Interesse desTreugebers einen entsprechenden Anteil an derGesellschaft hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarunggibt der Treugeber ein verbindlichesAngebot zum Abschluss des vorliegenden Treuhandvertragsab. Dieses Angebot bleibt wirksam, sofernder Treugeber nicht von dem in der Beitrittsvereinbarungbezeichneten Widerrufsrecht Gebrauchmacht. Der Treuhandvertrag wird mit dessen Annahmedurch den Treuhänder wirksam; der Treugeberverzichtet gemäß § 151 BGB auf den Zugangder Annahmeerklärung. Der Treuhänder kann dasAngebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nachZulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhunggemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft(im Folgenden „Gesellschaftsvertrag“) annehmen.Durch die Annahme des Angebots zum Abschlussdes Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarungdurch den Treuhänder wird die Stellung alsTreugeber begründet.Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaftverschiedene Verträge abgeschlossen oder auf sieübertragen worden sind oder noch abgeschlossenwerden, insbesondere ein Kaufvertrag über denErwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt undDarlehensverträge zur Finanzierung des Erwerbs derEigentumsrechte am Fondsobjekt sowie verschiedeneDienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge,wie im Verkaufsprospekt der Gesellschaft, der zurEinwerbung von Anlegern (Treugebern) verwendetwird, beschrieben, und die Gesellschaft aus solchenVerträgen wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtetwird. Hinsichtlich der bereits abgeschlossenenVerträge wird im Übrigen auf § 3 Abs. (8) und§ 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaftverwiesen.§ 1Treuhandauftrag und Vollmacht1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigthiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiungvon den Beschränkungen des § 181 BGB eineKommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetragszu erwerben und zu verwalten,der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligenAnlegers angegeben ist.2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens15.000 Euro betragen; Beteiligungen müssenjeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch1.000 ohne Rest teilbar sein.3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänderund dem Treugeber gelten die Bestimmungendes Gesellschaftsvertragsentsprechend, soweitdieser Treuhandvertrag keine abweichendenBestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass dieTreugeber untereinander keine Innengesellschaftbürgerlichen Rechts bilden.4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlichauf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteilegemäß diesem Treuhandvertrag. DerTreugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhändernicht verpflichtet ist, die im Verkaufsprospektgetroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mitden tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.Insoweit wird auf den hiermit verbundenenHaftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 diesesVertrags verwiesen.5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, dieeiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzbedürfen.6. Der Treugeber erteilt hiermit dem TreuhänderVollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen,die zur Vornahme, Durchführung undAbwicklung der vorgenannten und in diesem180

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