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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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des Treuhandkommanditisten ist der Treugeberzur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grundvor, nach dem ein Gesellschafter aus derGesellschaft gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f)ausscheiden würde, so kann in entsprechenderAnwendung der Regelungen dieses Vertrags derKapitalanteil des Treuhandkommanditisten indem Umfang herabgesetzt werden, wie es demBeteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht.(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für denTreuhandkommanditisten die Regelungen des§ 28 entsprechend.§ 28Auseinandersetzungsguthaben(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaftaus, hat er – außer im Fall des Ausscheidensnach § 26 Abs. (1) lit. c) – Anspruch auf einAuseinandersetzungsguthaben in Höhe desVerkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil desGesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmtsich nach dem Verhältnis dessen fester Kapitaleinlage(Kapitalkonto I gemäß § 6 Abs. (1) lit.a)) zur Summe sämtlicher fester Kapitaleinlagen.(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)lit. b), d) bis f) aus der Gesellschaft aus, bestimmtsich das Auseinandersetzungsguthabennach dem Verkehrswert seiner Beteiligunggemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung einesAbschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderterVerkehrswert der Beteiligung).(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibtbei der Wertermittlung in jedem Fall außerAnsatz.(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist vondem ggf. gemäß § 18 Abs. (3) bestellten Abschlussprüferbzw. anderenfalls von einemSteuerberater, vereidigten Buchprüfer odereiner Steuerberatungsgesellschaft bzw. einemWirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,der bzw. die einvernehmlichvon dem geschäftsführenden Kommanditistenund dem ausscheidenden Gesellschafter oder,sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nichtherzustellen ist, von dem Präsidenten der fürden Sitz der Gesellschaft zuständigen IndustrieundHandelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachternach billigem Ermessen verbindlichfestzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtensträgt der ausscheidende Gesellschafter.(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechsMonate nach seiner verbindlichen Feststellungfällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, dasAuseinandersetzungsguthaben in fünf gleichenJahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist derjeweils rückständige Rest mit einem für Spareinlagenüblichen Zinssatz jährlich zu verzinsen.(6) Ausscheidende Gesellschafter könnenkeine Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabensverlangen. Eine Haftungder übrigen Gesellschafter, insbesondere desKomplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabensist ausgeschlossen.§ 29Auflösung der Gesellschaft(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jedenGeschäftsjahres aufgelöst werden. Im Fall einerAuflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführendenKommanditisten abzuwickeln,und das Gesellschaftsvermögen ist zu verwerten.§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktGgelten entsprechend.(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögenswird dazu verwendet, zunächst dieVerbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüberDrittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,der in diesem Fall Anspruch auf Ersatzseiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaigergesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungenbzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäßdem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertraghat), danach gegenüber demKomplementär, dem geschäftsführenden Kommanditistenund dem Treuhandkommanditistensowie im Anschluss gegenüber den Gesellschafternauszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös(Auseinandersetzungsguthaben)wird im Verhältnis der für die Gesellschafterbzw. Treugeber geführten festen Kapitalanteile(Kapitalkonto I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a)) an dieGesellschafter bzw. Treugeber ausgezahlt. EineHaftung des Komplementärs für die Erfüllungder Gesellschafterforderungen ist in diesem Fallausgeschlossen.177

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