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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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11. Steuerliche Grundlagen11.1 VorbemerkungDie nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichenGrundlagen der steuerlichen Konzeption desBeteiligungsangebots dar. Sie basieren auf der zumDatum der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage,der Rechtsprechung und der veröffentlichtenAuffassung der Finanzverwaltung sowie der einschlägigenFachliteratur. Vorgeschlagene Gesetzesänderungen,die nicht bereits vom Deutschen Bundestagbeschlossen wurden, und nicht amtlich veröffentlichteAussagen der Finanzverwaltung sowie sonstigenicht verbindliche Äußerungen wurden, soweit nichtgesondert darauf hingewiesen wird, den Erläuterungennicht zugrunde gelegt.Die Ausführungen geben die für den Anleger wesentlichensteuerlichen Folgen einer Beteiligungan der Fondsgesellschaft wieder. Die Darstellungder Besteuerung erfolgt dabei getrennt nach deneinzelnen Phasen der Beteiligung. Dabei umfasst dieInvestitionsphase den Zeitraum bis zur vollständigenPlatzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft,die Nutzungsphase den Zeitraum der langfristigenVermietung des Fondsobjekts und die Deinvestitionsphaseden Zeitraum bis zur vollständigen Veräußerungdes Fondsobjekts oder des Gesellschaftsanteilsdurch den Anleger und der anschließenden Auflösungder Fondsgesellschaft.Die wesentlichen steuerlichen Konsequenzen desErwerbs, des Haltens und einer Verfügung über denAnteil an der Fondsgesellschaft sind abhängig vonden individuellen Verhältnissen des einzelnen Anlegers.Eine umfassende Behandlung sämtlicher steuerrelevanterAuswirkungen auf den Anleger setztdaher die Kenntnis seiner individuellen steuerlichenSituation voraus, welche dem Anbieter nicht bekanntist. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen somitauf Annahmen und können eine individuelle steuerlicheBeratung des Anlegers durch einen Steuerberater/ Rechtsanwalt nicht ersetzen.Die Darstellung in diesem Kapitel gilt nur für Anleger,die in <strong>Deutschland</strong> als natürliche Personen unbeschränkteinkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligungan der Fondsgesellschaft im steuerlichen Privatvermögenhalten und die den Erwerb ihres Anteilsnicht fremdfinanzieren sowie nicht am Zweitmarkterworben haben. Der Anbieter rät zudem ausdrücklichvon einer Fremdfinanzierung des Erwerbs ab, dasich hierdurch erhebliche steuerliche Abweichungenergeben können (vgl. hierzu die Ausführungen unterTz. 3.4.7, Seite 40). Generell sollte jeder Anleger dieAusführungen zu den steuerlichen Risiken in dem KapitelTz. 3.4 „Steuerliche Risiken“ ab Seite 38 gelesenund verstanden haben. Es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass die nachstehend beschriebenensteuerlichen Konsequenzen aus dem Beteiligungsangebotnicht oder nur modifiziert eintreten können,wenn die Beteiligung von Personen gehalten wird,die die vorgenannten Merkmale nicht in eigener Personverwirklichen. Der Anbieter empfiehlt deshalbjedem interessierten Anleger, vor Erwerb der VermögensanlageRücksprache mit seinem persönlichensteuerlichen Berater zu halten.11.2 Steuerliches Fondskonzept11.2.1 Anwendung des InvestmentsteuergesetzesAufgrund der Neuregulierung des Aufsichtsrechtsdurch das Kapitalanlagegesetzbuch erfährt auch dieBesteuerung Alternativer Investmentfonds einigegrundlegende Änderungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz. Nach der derzeit geltendenGesetzeslage finden mangels einer Beteiligung aneinem in- oder ausländischen Investmentvermögenim Sinne des Investmentgesetzes die Vorschriftendes Investmentsteuergesetzes auf das gegenständlicheBeteiligungsangebot keine Anwendung.Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichtejedoch am 04.12.2012 einen Referentenentwurf desAIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes. Danach ist dasInvestmentsteuergesetz auf Investmentvermögen,die – wie die Fondsgesellschaft – vor dem 22.07.2013aufgelegt wurden, ebenfalls anzuwenden. Gemäßdem Entwurf soll die Fondsgesellschaft als Personen-Investitionsgesellschaft betrachtet werden, so dassderen Einkünfte ebenfalls einheitlich und gesondertfestgestellt sowie von den Anlegern nach denallgemeinen Regelungen versteuert werden und imErgebnis eine Besteuerung entsprechend der derzeitgeltenden Rechtslage erfolgen sollte. Es kann jedochnicht garantiert werden, dass der Gesetzesentwurfin der derzeitigen Fassung Geltung erlangt oder dieFinanzverwaltung eine entsprechende Gesetzesauslegungvornimmt, mit der Folge, dass durch dasAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz auch eine andereBesteuerung der Fondsgesellschaft und / oder desAnlegers erfolgen kann (vgl. hierzu auch Tz. 3.4.1„Allgemeines steuerliches Risiko“, Seite 38).135

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