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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen, bisihr unter Berücksichtigung der Bestimmungengemäß Abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteilsmitgeteilt worden ist.(9) Die Regelungen des § 24 Abs. (1) hinsichtlich derUmwandlung der Beteiligung als Kommanditistin eine Treuhandbeteiligung an der Gesellschaftfinden entsprechende Anwendung, wenn einKommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganzoder teilweise schenkungsweise oder in sonstigerWeise an Dritte überträgt.§ 24Tod eines Gesellschafters(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaftnicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligungdes Gesellschafters geht auf seine Erbenüber. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllungeines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnungdes Erblassers ganzoder teilweise übertragen, wird der Begünstigteneuer Gesellschafter.Mit Versterben eines Gesellschafters wandeltsich dessen Beteiligung als Kommanditist derGesellschaft in Treuhandbeteiligungen derErben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigtenan der Gesellschaft über den Treuhandkommanditisten.Die Bedingungen der Treuhandverträgerichten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertragssowie des Treuhandvertrags imSinne von § 3 Abs. (4) in der jeweils geltendenFassung. Erklärt ein Erbe, Vermächtnisnehmerbzw. Begünstigter schriftlich gegenüber demgeschäftsführenden Kommanditisten, dass dieBeteiligung als Kommanditist fortbestehen soll,gilt dies als Kündigung des Treuhandvertrags;§ 3 Abs. (6), § 5 Abs. (4) Sätze 3 ff. und § 30 geltenentsprechend.(2) Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmersoder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnungein wichtiger Grund gemäߧ 23 Abs. (1) Satz 3 lit. a) bis d) vor, kann derÜbergang der Beteiligung binnen sechs Wochennach Vorliegen der erforderlichen Informationenund Dokumente vom geschäftsführendenKommanditisten durch schriftliche Erklärunguntersagt werden. In diesem Fall scheidet derErbe aus der Gesellschaft aus. Besteht der wichtigeGrund in der Person des Vermächtnisnehmersbzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung,bleibt der Erbe bzw. bleibendie Erben Gesellschafter.(3) Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditistenunverzüglich schriftlich anzuzeigen.Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssensich durch Vorlage eines Erbscheins odereines Erbnachweises entsprechend § 35 GBOlegitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmerhaben zur Wahrnehmung ihrer Rechteaus der Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigtenzu bestellen und dem geschäftsführendenKommanditisten die Bestellung schriftlichunter Angabe von Namen und Adressedes Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung desErbfalls ruhen die Stimmrechte, und ausstehendeAusschüttungen werden zurückbehalten.Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprachevorzulegen. Anderenfalls ist die Gesellschaft berechtigt,den Erben, Vermächtnisnehmern bzw.Begünstigten die Kosten für eine Übersetzung inRechnung zu stellen. Die Gesellschaft ist berechtigt,nach eigenem Ermessen Rechtsgutachtenzu Fragen einzuholen, die sich aus der ausländischenStaatsangehörigkeit, Ansässigkeit oderausländischem Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmerbzw. Begünstigten und zu möglichenAuswirkungen auf die Gesellschaft ergeben.Sofern die ausländische Staatsangehörigkeit,Ansässigkeit bzw. der ausländische Wohnsitzder Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigtenzu Risiken bzw. Zusatzkosten für dieGesellschaft führen könnte, ist die Gesellschaftberechtigt, den Erben, Vermächtnisnehmer bzw.Begünstigten als Gesellschafter abzulehnen, sodass dieser aus der Gesellschaft ausscheidet;vorstehender Abs. (2) Sätze 2 f. gelten entsprechend.Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierungverzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift des Testamentsdes Gesellschafters sowie die Niederschrift überdie Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtsvorgelegt wird.(4) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilenvon Kommanditisten und Treuhandbeteiligungenist zulässig. Ein Testamentsvollstreckermuss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnissesverpflichten.174

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