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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungenwerden zurückbehalten.Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.Andernfalls ist die Fondsgesellschaft berechtigt,den Erben, Vermächtnisnehmern bzw. Begünstigtendie Kosten für eine Übersetzung in Rechnung zustellen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, nach eigenemErmessen Rechtsgutachten zu Fragen einzuholen,die sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit,Ansässigkeit oder ausländischem Wohnsitz derErben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten und zumöglichen Auswirkungen auf die Fondsgesellschaftergeben. Sofern die ausländische Staatsangehörigkeit,Ansässigkeit bzw. der ausländische Wohnsitzder Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten zuRisiken bzw. Zusatzkosten für die Fondsgesellschaftführen könnte, ist die Fondsgesellschaft berechtigt,den Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigtenals Fondsgesellschafter abzulehnen, so dass dieseraus der Fondsgesellschaft ausscheidet. Die Fondsgesellschaftkann auf die vorstehende Legitimierungverzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder einebeglaubigte Abschrift des Testaments des Gesellschafterssowie die Niederschrift über die Eröffnungsverhandlungdes Nachlassgerichts vorgelegt wird.Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des inTz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags sowie dieRisikohinweise in Tz. 3.2.11 auf Seite 31.10.2.1.14 AuseinandersetzungsguthabenScheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 desGesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarungerklärt worden ist – grundsätzlichAnspruch auf ein Auseinandersetzungsguthabenin Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. DerAnteil des Anlegers am Verkehrswert der Fondsgesellschaft(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmtsich nach dem Verhältnis seiner festen Kapitaleinlage(Kapitalkonto I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) Gesellschaftsvertrag)zur Summe sämtlicher fester Kapitaleinlagen.Scheidet ein Anleger u. a. wegen einer Kündigungdes Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigemGrund, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oderder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse gemäß § 26 Abs. (1) lit. b), d) bisf) des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaftaus, bestimmt sich das Auseinandersetzungsgutha-ben nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung unterBerücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 Prozent(verminderter Verkehrswert der Beteiligung).Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechsMonate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig.Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthabenin fünf gleichen Jahresratenauszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständigeRest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatzjährlich zu verzinsen.Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des inTz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.10.2.1.15 Auflösung der FondsgesellschaftDie Fondsgesellschaft wird durch Beschluss derGesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kannzum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöstwerden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaftdurch den geschäftsführenden Kommanditistenabzuwickeln, und das Gesellschaftsvermögen istzu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4AktG gelten entsprechend.Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögenswird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeitender Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern(einschließlich des Geschäftsbesorgers,der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenenAuslagen zzgl. etwaiger gesetzlicherUmsatzsteuer sowie einer Vergütung gemäß dem separatabgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertraghat), danach gegenüber dem Komplementär, demgeschäftsführenden Kommanditisten und dem Treuhandkommanditistensowie im Anschluss gegenüberden Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibenderVerwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)wird im Verhältnis der festen Kapitalanteile derGesellschafter bzw. Treugeber (Kapitalkonto I gemäߧ 6 Abs. (1) lit. a) Gesellschaftsvertrag) an die Gesellschafterbzw. Treugeber ausgezahlt. Eine Haftungdes Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungenist in diesem Fall ausgeschlossen.10.2.1.16 SchlichtungsverfahrenDer Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditisthaben sich dem Schlichtungsverfahrender Ombudsstelle Geschlossene Fondsangeschlossen und unterwerfen sich der gültigenVerfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen118

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