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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechteund Pflichten im Interesse des Treugebers undunter Beachtung seiner Treuepflicht gegenüberden übrigen Gesellschaftern und Treugebernwahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,Untervollmachten zu erteilen oder sichzur Ausführung der ihm übertragenen Aufgabengeeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungenund an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen(schriftliches Umlaufverfahren)teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeberunverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlungnebst Anlagen übersenden. Entsprechendesgilt für schriftliche Abstimmungen.6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem TreugeberVollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ausdem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteilund der ihm aus diesem Kapitalanteilzustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechteeines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nuraus wichtigem Grund widerrufen werden.7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrechtnicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,weist er den Treuhänder hiermit an, das auf ihnentfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägender Geschäftsführung der Gesellschaftauszuüben, sofern er dem Treuhändernicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisungerteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlungüber Nachschüsse in die Gesellschaft(§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags) und / oderKapitalerhöhungen der Gesellschaft wird sich derTreuhänder einer Stimmabgabe für den Treugeberenthalten, sofern der Treugeber keine Weisunghinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat. DerTreugeber erhält von dem Treuhänder die Niederschriftenüber die Gesellschafterbeschlüsse.§ 6Rechnungslegung, Berichtspflicht,Informationsrechte1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden TreugeberKonten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertragsvorgesehenen Konten zu führen.Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit demJahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen,sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertragseine solche Prüfung stattfindet.2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänderbefreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltungin ihre Finanzbuchhaltungintegriert.3. Der Treuhänder hat den Treugeber über allewesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich denGeschäftsbericht der Gesellschaft.4. Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, dieRechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaftwahrzunehmen.§ 7Treuhandvermögen1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögengetrennt von seinem sonstigenVermögen.2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetragam Kapitalanteil des Treuhändersbeteiligt. Der (anteilige) Kapitalanteil einesTreugebers setzt sich zusammen aus einer festenund einer variablen Kapitaleinlage. Die festeKapitaleinlage beträgt 5 Prozent und die variableKapitaleinlage beträgt 95 Prozent des jeweilsübernommenen Kapitalanteils. Die feste Kapitaleinlagewird auf dem Kapitalkonto I und dievariable Kapitaleinlage auf dem Kapitalkonto IIgeführt. Der Kapitalanteil (Kapitalkonten I und IIgemäß § 6 Abs. (1) lit. a) und b) des Gesellschaftsvertrags)ist maßgebend für das Stimmrechtsowie – vorbehaltlich der § 19 ff. des Gesellschaftsvertrags– für die Ergebnisverteilung, dasEntnahmerecht. Die feste Kapitaleinlage (KapitalkontoI gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) des Gesellschaftsvertrags)ist maßgebend für die Beteiligung amVermögen, sowie am Auseinandersetzungsguthaben.3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehendem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungenim Treugeberregister eingetragenen Treugeberzu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibtunberührt.§ 8Verfügung des Treugebers1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertragskann der Treugeber nur mit schriftlicherZustimmung des Treuhänders und allen Rechtenund Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.183

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