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Bayernfonds Deutschland 25 - Real IS

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etrachtet. Dem Anleger wird daher ggf. ein Objektzugerechnet, wenn er die vorstehend genannteNichtaufgriffsgrenze überschreitet. Ein Anleger kannfolglich nur zusammen mit weiteren Objektzurechnungeneinen gewerblichen Grundstückshandel mitden dargestellten Folgen begründen.11.5.1.2 SteuersatzSofern durch die mittelbare oder unmittelbare Veräußerungdes Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäftoder ein gewerblicher Grundstückshandelbegründet wird, unterliegt der Gewinn dem individuellenSteuersatz des Anlegers zzgl. Solidaritätszuschlagund ggf. Kirchensteuer (vgl. Tz. 11.3.2.3).11.5.2 GrunderwerbsteuerDie Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaftlöst keine Grunderwerbsteuerpflicht aus,sofern nicht in einem zeitlichen Zusammenhang vonfünf Jahren zumindest 95 Prozent der Beteiligung amVermögen an der Fondsgesellschaft auf Neuerwerberübergehen (vgl. Tz. 11.3.1). Der unmittelbare Verkaufdes Fondsobjekts durch die Fondsgesellschaftunterliegt der Grunderwerbsteuer.11.5.3 UmsatzsteuerDer Verkauf des Fondsobjekts durch die Fondsgesellschaftist gemäß § 4 Nr. 9 lit. a) UStG von der Umsatzsteuerbefreit. Die Fondsgesellschaft kann bei derÜbertragung ggf. auf die Befreiung nach § 9 Abs. 1UStG verzichten.Daneben führt ein Anleger, der seine Beteiligung ander Fondsgesellschaft veräußert, mangels Erfüllungder Unternehmereigenschaft bzw. mangelsZuordnung der Kommanditbeteiligung zum Unternehmensvermögenkeinen steuerbaren Umsatzaus. Andernfalls wäre auch die Übertragung desGesellschaftsanteils nach § 4 Nr. 8 lit. f) UStG von derUmsatzsteuer befreit.11.6 SteuerveranlagungAufgrund des Transparenzprinzips wird das Einkommenauf der Ebene der Fondsgesellschaft für steuerlicheZwecke lediglich ermittelt und jeweils durch daszuständige Finanzamt einheitlich und gesondertfestgestellt. Das steuerliche Ergebnis wird dem Anlegergemäß seiner Beteiligungsquote zugerechnetund anschließend im Rahmen des Feststellungsbescheidsdem Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt. Soweitdem Anleger eigene Aufwendungen aus seinerBeteiligung entstanden sind (sog. Sonderwerbungskosten),kann er diese der Fondsgesellschaft bis zum31.03. des Folgejahres mitteilen. Diese werden dannim Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagenberücksichtigt und mindernden Ergebnisanteil des Anlegers entsprechend. Einenachträgliche Geltendmachung von Sonderwerbungskostenim Rahmen der individuellen Veranlagungdes Anlegers ist nach diesem Zeitpunkt nichtmehr möglich.Der ergangene Feststellungsbescheid ist für denAnleger bindend, soweit er für dessen steuerlicheVerhältnisse von Bedeutung ist. Eine Anfechtungdes individuellen Steuerbescheids kann ohne einevorherige Anfechtung des Feststellungsbescheidsnicht erfolgen. Die einheitliche und gesonderte Feststellungder Einkünfte wird dem Wohnsitzfinanzamtdes Anlegers von Amts wegen durch das zuständigeFinanzamt der Fondsgesellschaft mitgeteilt. Eine ggf.mögliche Versteuerung der anteiligen Kapitalerträgemit der tariflichen Einkommensteuer kann nur imRahmen der individuellen Veranlagung des Anlegersauf Antrag erfolgen. Entsprechendes gilt für die ggf.erforderliche Nachentrichtung der Kirchensteuerauf das anteilige steuerliche Ergebnis des Anlegers.Der Fondsgesellschaft kann bezüglich der anteiligenKapitalerträge kein Freistellungsauftrag durch denAnleger erteilt werden.11.7 Erbschaft- und SchenkungsteuerÜberträgt der Anleger seinen unmittelbar odermittelbar gehaltenen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaftim Wege einer Verfügung von Todeswegen oder einer Schenkung unter Lebenden, unterliegtder Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStGder Erbschaft- und Schenkungsteuer.11.7.1 Persönliche SteuerpflichtDie Steuerpflicht des Übertragungsvorgangs trittnur ein, wenn der Erblasser, der Schenker oder derErwerber zum Zeitpunkt des Todes oder der Ausführungder Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in <strong>Deutschland</strong> hat oder deutscherStaatsangehöriger ist, der sich nicht länger als fünfJahre andauernd im Ausland aufgehalten hat, ohnein <strong>Deutschland</strong> einen festen Wohnsitz zu begründen.143

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