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Artikel des EU-Verfassungsentwurfes, die Sicherheitsfragen gewidmet sind*Artikel I-151. Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- undSicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtlicheFragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich derschrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (...).Artikel I-272. Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.Er oder sie trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der gemeinsamenAußenpolitik bei und führt sie im Auftrag des Ministerrates durch. Er handeltebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.3. Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der EuropäischenKommission. Er oder sie ist dort mit den Außenbeziehungen und der Koordinierungder übrigen Aspekte auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmungdieser Zuständigkeiten (...) unterliegt er den Verfahren, die für die Arbeitsweise derKommission gelten.Artikel I-394. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister derUnion und von den Mitgliedsstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denender Union durchgeführt.Artikel I-401. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteilder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivileund militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese Weise kanndie Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung,Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß denGrundsätzen der Charta der Vereinten Nationen auf sie zurückgreifen. (...)4. Europäische Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- undVerteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einerMission nach diesem Artikel, werden vom Ministerrat einstimmig auf Vorschlag desAußenministers der Union oder eines Mitgliedsstaates erlassen. Der Außenministerder Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff aufeinzelstaatliche Mittel sowie Instrumente der Union vorschlagen.Artikel III-2101. Die im Artikel I-40 (1) vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung dieUnion auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsameAbrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben dermilitärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und derErhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung,einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierungder Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung desTerrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung fürDrittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.* Diese vom Europäischen Konvent zur Zukunft Europas vorgeschlagenen Artikel bedürfen noch vorihrem Inkrafttreten der Zustimmung einer Regierungskonferenz (bestehend aus den Staatschefs aller25 Mitgliedsstaaten der EU). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Regierungskonferenz denendgültigen Verfassungsvertrag Ende 2004 billigen wird.• alle Entwicklungsländer: DerVertrag sieht vor, dass die EU-Entwicklungspolitikden für die Zusammenarbeitmit allen Entwicklungsländernverbindlichen zentralenRahmen darstellt. In jüngsterZeit stieg der Druck, sich entwicklungspolitischauf die Länder Afrikas,der Karibik und dem Pazifik zubeschränken. Die EuropäischeKommission versuchte, die für dieZusammenarbeit mit asiatischenund lateinamerikanischen Ländern(ALA) freiwerdenden Mittel imKampf gegen den Terrorismus zuverwenden.Alle Grundsätze haben außergewöhnlicheBedeutung, weil sonst eine Rechtsgrundlageentstehen würde, der zufolgeInstrumente der Zusammenarbeit mitEntwicklungsländern zugunsten derSicherheits- und Verteidigungsinteressender EU sowie vermeintlicher Anforderungenin der Terrorismusbekämpfungumgewidmet werden könnten.Im Januar 2004 billigte der Rat aufInitiative der irischen PräsidentschaftSchlussfolgerungen für die Wirksamkeitauswärtigen Handelns der EU. Siebeschäftigten sich mit drei spezifischenThemen:• Führerschaft der EU bei der multilateralenBehandlung von Entwicklungsthemen;• verbesserte Wirksamkeit der EU-Entwicklungshilfe und• Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele.Die Schlussfolgerungen 8 beinhaltenunter anderem die folgenden Verpflichtungen:• Die EU und ihre Mitgliedsstaatensetzen sich dafür ein, dass die Reformder UN auch Anstrengungenumfasst, die es dem Wirtschafts-8 Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen.Schlussfolgerungen. Brüssel,26. Januar 2004.Social Watch Report Deutschland / 26

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