Komorbidität bei Pathologischem Glücksspiel - Landesstelle ...
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8. Wie gehe ich mit Inkassobüros um?<br />
Ihre Gläubiger können für die Eintreibung ihrer Forderungen ein Inkassobüro beauftragen und die<br />
Kosten auf Sie abwälzen. Doch unter folgenden Bedingungen bleiben die Inkassokosten auf der Seite<br />
des Gläubigers:<br />
Sie haben dem Gläubiger vor dem Inkasso mitgeteilt, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten<br />
Sie haben die Forderung als unsachgemäß erklärt, oder<br />
die Zahlungsunfähigkeit war für den Gläubiger ersichtlich<br />
Außerdem muss der Gläubiger die Kosten zur Beitreibung seiner Forderungen möglichst gering halten.<br />
Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen!<br />
Inkassobüros dürfen Sie auf keinen Fall in unfairer Weise unter Druck setzen, z.B. durch nächtliche<br />
Telefonanrufe oder aufdringliche Außendienstmitar<strong>bei</strong>ter. In solchen Fällen können Sie sich <strong>bei</strong>m<br />
Amtsgericht oder dem Geschäftssitz des Inkassounternehmens beschweren, oder Anzeige <strong>bei</strong> der<br />
Polizei erstatten. Sollte Ihr Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassounternehmen verkaufen, haben<br />
Sie mit dem ursprünglichen Gläubiger nichts mehr zu tun! Sie müssen also auf zusätzliche Forderungen<br />
von dessen Seite nicht reagieren.<br />
9. Wie bezahle ich das Verfahren?<br />
Gerichtskosten: Die Gerichtskosten belaufen sich auf mindestens 300 bis 400 €, abhängig vom<br />
Wert des pfändbaren Vermögens und Einkommens.<br />
Treuhänderkosten: Die Treuhänderkosten sind von der Zahl der Gläubiger abhängig. Die Mindestvergütung<br />
(<strong>bei</strong> 5 Gläubigern) beträgt ca. 800 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei<br />
20 Gläubigern beträgt die Vergütung des Treuhänders ca. 1.350 €. Für seine Ar<strong>bei</strong>t während der<br />
gesamten Wohlverhaltensphase erhält der Treuhänder 5 % der pfändbaren Beträge, mindestens<br />
600 € plus Steuer. Dieser Betrag erhöht sich um 50 € je 5 weitere Gläubiger. Bei 20 Gläubigern<br />
sind dies 1.450 €. Bei 5 Gläubigern entstehen Ihnen im Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung<br />
<strong>bei</strong> 5 zu befriedigenden Gläubigern Kosten von mindestens 1.500 €. Bei 20 Gläubigern<br />
erhöht sich diese Summe auf mindestens 3.000 €.<br />
Mittellosen Schuldnern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Kosten gestundet werden, um<br />
allen Zugang zum Verfahren zu ermöglichen. Stundung bedeutet, dass Sie die Schulden in Raten<br />
bezahlen können.<br />
Die Verfahrenskosten, d.h. Gerichtskosten, Treuhänderkosten und ggfs. Rechtsanwaltskosten können<br />
bis zu 48 Monate nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode gestundet werden. Fallen während<br />
des Verfahrens pfändbare Beträge an, so werden zuerst die gestundeten Verfahrenskosten beglichen.<br />
Sind sie verheiratet und hat ihr Ehepartner ausreichend Einkommen, prüft das Gericht, ob Ihr Partner<br />
für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Die Verfahrenskosten können bis zu vier Jahren nach<br />
Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestundet werden. In dieser Zeit ist der Schuldner<br />
verpflichtet, möglichst viele der Kosten zu begleichen; den gestundeten Rest trägt die Staatskasse.<br />
Ausschluss oder Aufhebung der Stundung erfolgt aus denselben Gründen wie die Versagung der<br />
Restschuldbefreiung.<br />
10. Was mache ich, wenn ich kein Geld für die Beratung habe?<br />
Die Schuldenberatung der freien Wohlfahrtsverbände und Städte ist in der Regel kostenlos. Allerdings<br />
müssen Sie dort mit Wartezeiten bis zu 2 Jahren rechnen. Sind Sie nicht in der Lage, die erforderlichen<br />
Mittel für einen Rechtsanwalt und das Verbraucherinsolvenzverfahren aufzubringen, haben Sie<br />
das Recht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Informationen<br />
hierzu erhalten Sie vom Bundesministerium der Justiz in der kostenlosen Broschüre „Guter Rat ist<br />
nicht teuer".<br />
PRAXISHANDBUCH GLÜCKSSPIEL III Vertiefung spezifischer Aspekte Seite 2/11